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Der Mitgewerke Metzler ist mit diesem Anträge eiuverstaudeu, der Hofger.-Advocat Briel hat aber dagegen protestirt, daß demselben stattgegeben werde. Wir haben indessen diese Protestation, wie ans der anliegenden Verfügung hervorgeht, verworfen und dem dagegen eingelegten Recnrs an das oberste Gericht aufschiebende Wirkung versagt.
Da nun der Anwalt des Friede. Storch bescheinigt hat, daß Sie die Functionen eines Sequesters zu überuehmeu bereit seien, so beauftragen wir Sie, dem gestellten Antrag gemäß mit einstweiliger Besorgung der Vereinnahmung der Geschästsgelder und deren zu bewirkender angemessener Verausgabung (folgen Verfügungen wegen Entschädigung).
Sollten Sie bei dem Widerspruch des Advocatcn Briel Anstand nehmen die Ihnen angetragene Function zu übernehmen, so sehen wir, wie überhaupt im Falle eines Anstandes, Ihrer Erklärung entgegen.
2) Abschrift Großh. Hofger.-Advvcaten Briel und Dr. Sundheim, welchem Letzteren überlassen wird, den Verwalter Steinberger und den Mitgewerken G. Metzler von der erlassenen Anordmuig zur Nachricht beziehungsweise Nachachtnug in Kenntniß zu setzen.
F. d. A.
Ba lfer,
An Großh. Hofger.-Advocate» Dr. Sundheim. Jnsinuirl den 11. September 1851.
Schellmann
Hofgerichts-Secretär.
Unterdessen verfolgte zwar Herr Hofgcr.-Advocat Briel eine Beschwerdeführnng gegen die Maßregel vom 2. September; seine Beschwerde wurde jedoch durch nachfolgende Verfügung des obersten Gerichts verworfen.
Ad. Nurn. 1216. 1215.
311 lachen des Großh. Hofger.-Advocaten Briel zu Gießen, Beklagten und Querulanten, gegen Friede. Storch ans dem Dorheimer Bergwerk, Kläger und Querulaten, Vertragserfüllung , insbesondere Urtheilsvollstreckung betr., wird die von dem Beklagten gegen die Verfügung des Großh. Hofgerichts zu Gießen vom 2. September laufenden Jahres erhobene außergerichtliche Beschwerde, aus den in der gedachten Verfügung enthaltenen Gründen und in weiterem Betracht:
1) daß eine wirksame Anerkennung des dem Kläger rechtskräftig zugesprochencn Rechts auf Aufnahme in das bergwerkliche Miteigenthum es mit Nothwendigkeit erfordert, daß von Seiten des Beklagten eine einseitige und eigenmächtige Einwirkung ans die Anweisung, Erhebung und Verwendung der dem Geschäfte erwachsener und erwachsender Ausstände ausgeschlossen sey;
2) daß die von Großh. Hofgericht getroffene, jetzt angefochtene Anordnung nur der Möglichkeit einer solchen einseitigen Handlungsweise des Beklagten zu begegnen sticht und zu diesem Zwecke sich als durchaus geeignet darsteklt;


