Ausgabe 
6.12.1851
 
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3) daß durch dieselbe weder in die der Gr. Oberbandireetion, hinsichtlich des technischen Betriebs des Bergwerks zustehenden Rechte eingegriffen, noch

4) eine größere Beschränkung der Dispositions-Besugniß des Beklagten über sein Miteigen- thum an dem Bergwerk und über das ihm gebührende Dritttheil der daraus gezogen werdenden Früchte herbeigeführt wird, als es die streitigen Verhältniffe nnd die Berück­sichtigung, welche das, dem Beklagten gegenüber, liquide klägerische Miteigeuthum an dem Bergwerke seiner Seits anzusprechen hat, mit sich bringen;

5) daß eine Aufkündigung des Gesellschastsvertrags in der Art und mit der Wirkung, wie es hier von dem Beklagten geltend gemacht werden will, rechtlich unzulässig erscheint, als unbegründet hiermit verworfen.

Darmstadt den 28. Oerober 1851.

Gr. Heff. Oberappellations- und Cassations-Gericht daselbst.

W i t t e m a n n.

Herrn Hvfger.-Advvc. Dr. Sundheim zu infinui-

ren. Ins. am 17. November 1851.

Schellmann