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Nr, H, G, 6172. Gießen am 8. September 1851.
In Sachen des Friedrich Storch auf dem Dorheimer jetzt Weckesheimer Bergwerk, Klägers gegen den Gr. Hofg.-Advocaten Briel, Beklagten, Vertragserfüllung, insbesondere Urtheil-vollstreckung betreffend.
Das Großherzoglich Hessische
Hofgericht der Provinz Ob erb essen
J an
das Banquierhaus PH. Nie. Schmidt in Frankfurt a. M.
Der Gr. Hofger.-Advoeat Briet dahier, dessen Schwager Gottlieb Metzler zn Wcilbnrg i und Bergiyspector Storch ans dem Dorheimer Bergwerk für feinen Sohn Friedrich haben im
; Jahre 1842 einen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf das Aufsuchcil von Braunstein in der
Lindener Mark bei Gießen abgeschlossen, in Folge dessen wirklich ein reiches Lager von Braunstein aufgefuudeu und dasselbe durch bergmännische Betriebsweise bisher ausgebeutet wurde. Advocat Briel verweigerte aber schon frühzeitig die Aufnahme des Friedrich Storch in die Societät, wodurch sich ein wcitläuftiger Prozeß entspann, der damit endigte, daß Friede. Storch als Theilhaber am Werk zu einem Dritttheile anerkannt wurde. Indessen hat Advoeat Briel schon verschiedentlich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das den Friede, fleuch als Mitgewerken anerkennende Urtheil zum Behufe der besseren Begründung einer schon früher vorgeschützten Einrede nachgesucht, wiewohl vergeblich. Ein nenerdiugs eingereichtes Restitutious- gesuch ist abermals von uns abgewiesen, dagegen aber ein Rechtsmittel an das oberste Gericht verfolgt worden, von welchem noch keine Entscheidung ergangen ist.
Inzwischen hat aber der Anwalt des Friedr. Storch um einstweilige Vollstreckung unseres, das Soeietätsrecht Stvrch's anerkennenden Urtheils gebeten und zu dem Ende den Antrag gestellt:
1) das Banqierhaus PH. Nie. Schmidt zn Frankfurt a. M. mit der Ausübung der Functionen eines Vollstrecknugssequesters gerichtlich zu beauftragen und demselben die zu dem Ende liöthigeu Befugnisse zu übertragen, insbesondere die Befuguiß
a) auf die von der Verwaltung des Werkes (Verwalter Steinberger) ihm eiiizu- sendendeli Factura's bei den Beziehern der versandten Bergproduete die dafür erwachsenden Ausstände — in geeigneter Weise einzuziehen;
b) die für die Verwaltung des Werks zu dessen Betrieb als erforderlich durch den Mitgcwerken Metzler ihm angezeigten Beträge nach dem jeweiligen monatlichen Bedarf abzugeben und
c) den am Schluffe des Jahres bei ihm verbleibeudeu Ueberschuß als Geschäftsgewinn der drei Gewerken zur Beschlußnahme derselben darüber zurückzubehalren.


