Ausgabe 
6.12.1851
 
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Rechtssache

Friedrich Storch

gegen

Großherzogl. Hofgerichts-Advocaten B r i e l.

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Ter gegen diese Maßregel von dem Beklagten bereits angezeigte Rekurs mußte zwar, wie geschehen, zugelafscn werden; jodoch wurde ihm, uach dem Schlußsätze der Verfügung, die Wirkung abgesprochen, die einstweilige Vollziehung der Maßregel aushalteu zu können. Zum Zweck ihrer Vollziehung wurde daher das Bankhaus PH. Nie. Schmidt zu Frank­furt a. M. bezüglich der Geschäftsausstäude mit den Functionen eines Voll- streckungssequesters gerichtlich beauftragt und hierdurch dieses zu Eiukassiruug der Geschäftsausstäude ausschließeud befugt. Es geschah dies vermittelst uach- solgeudeu Erlasses vom 8. September v. I.: