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4) Wenn der eingestandene Bruder desertirt, so muß der vertretene Bruder seine Dienstzeit ausdienen oder sich auf die im Art. 33 bemerkte Weise anderweit vertreten lassen.
Art. 32. Wenn ein Vater für seinen Sohn oder ein Sohn für seinen Vater einsteht, so finden int ersten Falle die Bestimmungen 3 und 4 des vorigen Artikels, im zweiten dagegen dessen sämmtliche Bestimmungen Anwendung.
Art. 33. Ausnahmsweise und mit besonderer Genehmigung des Kriegsministeriums können auch bereits eingetretene Soldaten sich vertreten lassen, wenn sich dieselben in einer solchen Lage befinden, daß sie in beträchtliche Nachtheile gerathen oder ansehnliche Vorthcile entbehren würden, wenn sie bis zum Ablaufe der gesetzlichen Dienstzeit sortdienen müßten.
Ein Soldat, welcher diese Erlaubniß erhält, zahlt die nach Art. 2 auf den Rest seiner Dienstzeit kommende Vertretungssumme zur Einstaiidskasie.
Art. 34. Wenn ein Eiustcher die Erlaubniß erhält, sich selbst wieder vertreten zu lassen, so erhält er die Einstandssumme zurück nach Abzug dessen, was er nach Art. 33 als Vertretungssumme zu bezahlen hat. Dieß gilt auch für den Fall der Auswanderung (Art. 2 deö Gesetzes vom 21. Juni 1833).
Art. 35. Die Einstandssummen oder die Theile derselben, welche nach Inhalt der Art. 23, 25, 26, 27, 29 zum Vortheile der Einstandskasse cinbehalten werden oder der Einstandskasse verfallen, nebst den Zinsen davon, sind zur Einstellung anderer Männer zu verwenden.
Art. 36. Dienstpflichtige der ersten Klasse, welche sich verheirathen (Art. 11 des RecrutirungSge- sktzes), müssen auf so lange, als sie zur ersten Klasse gehören, eine Kaution für die Vertretungssumme (Art. 2.) entweder baar oder durch Unterpfänder des doppelten Wertheö stellen. Dergleichen CautionS- leistungen werden von den betreffenden Regierungsbehörden respicirt.
Dasselbe gilt von den Dienstpflichtigen der zweiten und dritten Klasse, wenn nach Art. 11 deS Re- crutirungsgesetzes die Heirathsbeschränkung auf dieselben ausgedehnt wird.
Art. 37. Die Bestimmung int Art. 18 lit. a des Recrutiruugsgesetzes wird dahin abgeändert, daß derjenige, welcher die Depotversctzung in Anspruch nimmt, unvermögend sein muß, einen Stellvertreter zu stellen oder die muthmaßliche Assecuranzsumme zu bestreiten.
Art. 38. Die Einstandskasse, welche dem Kricgsministerum untergeordnet ist, legt alle Gelder in der Staatsschuldentilgungskasse an, von welcher sie ihr mit so viel Procent, wie bei den Dieitstcautionen der Fall ist, verzinst und auf jedesmaliges Erfordern zurückbezahlt werden.
Art. 39. Die Einstandskasse genießt in etwaigen Klagsachen die Stempelsreiheit.
Art. 40. Die Rechnungen über die in Gemäßheit dieses Gesetzes vereinnahmten und verausgabten Gelder werden der Rcchnungskammer zur Prüfung vorgelegt. In jedem Jahre werden die Hauptresultate der abgehörtcn Rechnung durch das Regierungsblatt bekannt gemacht.
Art. 41. Zur gemeinschaftlichen Ausbringung der Vcrtretungssummcn sott von Staats wegen eine Assecuranzanstalt errichtet werden.
Art. 42. Durch die Staatsvertretungsanstalt sowohl als durch die Staatsassecuranzanstalt darf der Staatskasse niemals irgend eine Anforderung, namentlich auch keine Pension erwachsen.
Art. 43. Das gegenwärtige Gesetz tritt vom Tage der Verkündigung im Regierungsblatt an in Kraft.
Die vor diesem Tage in Folge des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 eingetretcnen Einsteher und ihre Einsteller werden auch nachher nach dem gedachten Recrutirungsgcsctze behandelt, jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen in den Art. 19, 21, 25, 28, 29, 32 des gegenwärtigen Gesetzes, welche von der Verkündigung desselben an auch auf sie Anwendung finden sollen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 14. Juli 1851.
(L. S.) LUDWIG.
Frhr. von Schäffer-Bernstein, von Dalwigk.
Nr. R. C. 7658. Gießen am 31. Juli 1851.
Betreffend: Die Stellvertretung im Militärdienste.
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs-Commission
des Regierungsbezirks Gießen
an die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.
Sie wollen alsbald in Ihren Gemeinden bekannt machen lassen, daß sich diejenigen Ercapitu- lanten, welche einstehen wollen und den vorgeschriebenen Erfordernissen zu entsprechen glauben, ohne Verzug und längstens bis zum 15, August l. I. dahier auf unserer Regierungs-Canzlei anzumelden haben. Küchler,


