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Der Mehrbetrag der nach Art. 2 geleisteten Zahlungen wird, nach Abzug der Verwaltungs- und sonstiqen Kosten, zu Prämien für die einstehenden Ercapitulanten in dem Verhältniß verwendet, daß außer dem Handgeld und der Einstandssumme der patentisirte eine doppelte, der nichtpatentisirie eine einfache Prämie^ erhalt^, h^ibt während der Dienstzeit des Einstehers in der Einstandskasse als
Caution stehen und wird ihm daraus von seinem Eintritt in den Dienst an verzinst, und zwar mit so viel Procent, wie die Dienstcautionen verzinst werden. (Art. 38.) , ,
Die Prämien dagegen werden den Ercapitulanten im Laufe des Jahrs, worin ihre Dienstzeit als Einsteher begonnen' hat, ausbezahlt. Sollte vor der Auszahlung einer der in den Art. 25, 27, 29 und am Schlüsse des Art. 26 erwähnten Fälle eintretcn, so ist die Prämie der Einstandskasse verfallen.
Art 19 Während der Dienstzeit des Einstehers kann die Caurion, sowie der Genuß der Zinsen davon weder'cedirt noch mit Arrest belegt werden, noch auf andere Weise eine Verfügung darüber von Seiten des Einstehers (außer auf den Todesfall) oder von Seiten der Gerichte zu Gunsten Anderer stattfinden.
Art 20 Auch die Prämien können, wenn es die betreffenden Ercapitulanten wünschen, gegen die im Art 18 erwähnte Verzinsung in der Einstandskaffe stehen bleiben, und eben so sind diejenigen, welche mei oder mehrere Male einstchen, befugt, die für die frühere Einstandszeit hinterlegten Einstandssummen und Prämien bis zum Austritt aus dem Dienste gegen die nämliche Verzinsung in der Einstandskasse stehen zu lassen lieber diese Prämien und früheren Einstandssummen behält aber der Eigenthümer unbeschränkte Dis- pofiliönsbefugniß, und die Art. 18, 19, .25, 26, 27, 29 finden hierauf keine Anwendung.
Art. 21- Einstehenden Ercapitulanten kann in besonders dringenden Fallen nach Ablauf der Halste ihrer Dienstzeit auf Verfügung des Kriegsministeriums ein Theil der Einstandssumme oder Caution, jedoch böckstens bis zur Hälfte, verabfolgt werden. ~ , , , ., ,
Art. 22. Der Einsteher muß die erforderlichen Eigenschaften zu der Zeit haben, wo seine Dienstzeit ankänat Hat er diese Eigenschaften inzwischen verloren, so wird seine Annahme als Einsteher zurückgenommen und er hat keinerlei Anspruch an die Einstandssumme; eben so, wenn sich erst nach seinem Dienstantritt eraibt, daß er wegen eines schon vorher vorhanden gewesenen Fehlers untauglich sei, oder daß er aus einer anderen Ursache schon vor seinem Eintritt die für die Einsteher erforderliche Qualification verloren habe.
Art 23 Wenn ein Einsteher, welcher noch zu einer der sechs Klassen der Dienstpflichtigen gehört, noch selbst gezogen wird, so hört er auf Einsteher zu sein, und die als Einsteher bereits gediente Zeit wird ihm als eigene Dienstzeit gerechnet; er hat dann an die Einstandssumme keinerlei Anspruch, dieselbe wird vielmehr zur Einstellung eines anderen Mannes verwendet, und wenn sie dazu nicht hmreicht, so wird das Fehlende aus den sich an Einstandsgeldern ergebenden Ueberschüssen entnommen. (Art. 35.)
Art. 24. Stirbt der Einsteher nach dem Anfang seiner Dienstzeit, so wird dre Emstandssumme unverkürzt an seine Erben oder sonst zum Empfang Legitimirten bezahlt.
Art. 25. Im Fall einer Selbstentleibung des Einstehers wird die Einstandssumme zur Einstellung eines anderen Mannes für die noch übrige Dienstzeit verwendet (Art. 35) und der verbleibende Rest dm Erben des Einstehers ausbezahlt. , '. ,,
Die Gerichte haben sich nach gepflogener Untersuchung darüber, ob eme Selbstentleibung vorliege, ^’^älr26. Wird ein Einsteher wegen unverschuldeter Untauglichkeit gänzlich entlassen, so erhält er die ganze Einstandssumme zurück. Hat er die Untauglichkeit selbst verschuldet, so wird für Ms volle Jahr, das er noch zu dienen hatte, der verhältnißmäßige Theil der Einstandssumme zum Vortherl der Einstandokasse abgezogen. Hat er sich durch Selbstverstümmelung absichtlich zum Militärdienste untauglich gemacht, so ist die Einstandssumme nebst rückständigen Zinsen der Einstandskasse verfallen.
Art. 27. Im Falle der Desertion eines Einstehers ist stets die Emstandssumme nebst den davon rückständigen Zinsen der Einstandskaffe verfallen. . ,£ , .
Art. 28. Wenn ein desertirter Einsteher zurückkehrt oder wieder elNgebracht wird, so hangt seine Wiederaufnahme in den Dienst von der Verfügung des Kriegsministeriums ab. Erfolgt solche, so wird, wenn der Einsteher die neue oder, im Falle deren Erlasses im Wege der Gnade, die ursprüngliche Dienst-
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wenn er die Todesstrafe erleidet, so ist die Einstandssumme nebst den davon rückständigen Zinsen der Cm» zo^Jn den Fällen der Art. 27 und 29 wird der von den Einstehern der Kriegskasse zu leistende Ersan für Vertragnisse und sonstige Verluste aus dem Vermögen derselben betgetrieben. . ,
Art. 31. Ein Bruder darf unter den nachstehenden Modifikationen für den ander en emstehen.
13 Er muß wenigstens das 17. Lebensjahr zurückgclegt haben.
2) Wenn der einstehende Prüder jünger ist, so tritt, wenn dessen Altersklasse zur Ziehung ko , statt desselben der ältere Bruder in dessen Rechte und Verbindlichkeiten ein.
3) Die Zahlung einer Veriretungssumme und einer Einstandssumme (Caution), sowie eines Handgeldes, fällt weg,


