Änzcigrsitalt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
62 Sonnabend den 2. August 1S51«
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Amtlicher Theil.
Gesetz,
die Stellvertretung int Militärdienste betr.
(Schluß.^
Kriegsministerium verwendet von den vorläufig angenommenen Einstehern, hinsichtlich welcher sich fein gesetzlicher Anstand ergibt, zuerst die mit Einsteherpatent versehenen Ereapitulanten, nach deren Erschöpfung die nichspatentisirten Ereapitulanten, — und wenn diese sämmtlich verwendet sind, die Nichtereaprtulanten in der Reihenfolge, in welcher sie sich gemeldet haben.
Hinsichtlich derjenigen, welche sich bei verschiedenen Behörden an einem und demselben Tage gemeldet haben, wird vre Reihenfolge durch das Loos festgesetzt.
Art. 15. Die Verpflichtung derjenigen, welche sich als Einsteher gemeldet haben, aber nicht verwendet t»ort>en sind, hort vier Wochen nach der Truppenergänzung auf. Erklären aber dieselben innerhalb drei Monaten nach der Ergänzung, daß sie ihr Engagement für die nachfolgende Ergänzung fortsetzen wollen, so werden sie bei dieser Ergänzung in der Reihenfolge ihrer ursprünglichen Anmeldung verwendet, selbst wenn sie das tm Art. 10 Nr. 3 festgesetzte Alter inzwischen überschritten haben.
®*rt: 10. Sollte der Fall Vorkommen, daß die Zahl derjenigen, welche sich vertreten lassen wolleit, großer wäre, als die Zahl der angenommenen Stellvertreter, so werden diejenigen Dienstpflichtigen, welche demzufolge nicht vertreten werden können, wenigstens zwei Monate vor dem Anfang ihrer Dienstzeit, insofern sie frühzeitig genug die Vertretungssumme bezahlt haben, davon benachrichtigt, um selbst Stellvertreter aufzusuchen und zur Zeit der Ergänzung zu präsentiren. Ergibt sich das Manen erst bei ober nach der Er« ganzung, so erfolgt jene Benachrichtigung sogleich, unter Anberaumung einer wenigstens vierwöchigen Frist.
... .tr® etn siuf diese Weise präsenlirter Stellvertreter definitiv angenommen, so erhält derjenige, der ihn praientirt hat, die tm Art. 6 erwähnte Urkunde; der Stellvertreter selbst aber wird eben so behandelt, wie Eitisteller't>ertrlt^»genommenen, namentlich auch in der Beziehung, daß er nicht einen bestimmten
Nach fruchtlosem Ablauf jener Frist müssen die betreffenden Leute selbst dienen und erhalten dann die ^zahlte Vertretungssumme alsbald mit Zinsen zurück. Wer sie nicht zurücknimmt, hat ohngeachtet seines Eintritts in den Dienst ausnahmsweise das Recht, entweder einen tauglichen Einsteher selbst zu präsentiren oder durch den nach feinem Eintritt zuerst angenommenen Einsteher, ohne Ersatz für die Einübungskosten und für die durch den dienstlichen Gebrauch erfolgte Abnutzung der Montirungs- und Armatur-Stücke, ver- treten zu werden. Sind Mehrere vorhanden, welche sich in dieser Lage befinden, so entscheidet die ursprüngliche Zeit ihrer Anmeldung.
Art. 17- Jedem Einsteher werden bei seinem Eintritt in den Dienst Zehn Gulden als Handgeld baar ausbezahlt. 1 y 3
Die Einstandssumme wird bei sechsjähriger Dienstzeit
1) für die mit Einsteherpatent versehenen Unteroffiziere aller Waffen, sodann für die bei der Rei- terei wieder emstehenden Ereapitulanten dieser Waffe auf Vierhundert Gulden,
2) für alle Andere auf Dreihundert und Fünfzig Gulden festgesetzt.
Bet einer Dienstzeit unter sechs Jahren kommt jedes Jahr, welches der Einsteher ganz oder theilweise zu dienen hat, mit einem Sechstheil der festgesetzten Einstandssumme in Anrechnung.


