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Die Bestellung eines solchen kann die Gr. Staatsschulden-Tilgungskasse auch dann fordern, wenn der Unternehmer eine einzelne Person, aber nicht dahier wohnhaft ist.

3) Nach 12 Uhr wird keine Soumisfion mehr angenommen.

Um 12 Uhr werden die bis dahin eingereichten Soumissionen eröffnet. Es wird alsdann sogleich über die Gebote berathen und noch an demselben Tage spätestens 6 Uhr Abends die Entschließung verkündet.

Jeder Soumittent bleibt an sein Gebot gebunden, bis die Nichtannahme desselben von der Negierung erklärt ist.

4) Bei gleichen Bedingungen geht das höhere Gebot vor. Bei gleichen Geboten unter den nämlichen Bedingungen entscheidet das Loos den Vorzug.

5) Der Soumittent kann sich für das Anlehen öprocentige, 4% proecntige oder 4procentige Partial- Obligationen bedingen, welche auf den Inhaber ausgefertigt werden. Er kann auch die Gebote auf 5pro- centiae, 4Öprocentige und 4procentige Obligationen alternativ abgeben.

Die Summen, auf welche die Partial-Obligationen lauten, und die Beträge, in welchen sie von jeder Gattung ausgcfertigt werden sollen, bestimmt das Gr. Ministerium der Finanzen, unter billiger Berücksich­tigung der Wünsche des Gläubigers. Den Partial-Obligationen werden Zinscoupons beigefügt.

6) Der Zins der Partial-Obligationen beginnt mit dem ersten November d. I. und wird halbjährig am 1. Mai bei allen Gr. Staatskassen und in Frankfurt a. M. bei dem damit beauftragt werdenden Ban- quierh'ause gegen Ablieferung der Zinscoupons kostenfrei unv ohne Abzug bezahlt.

7) Der Darleiher hat die ganze von ihm nach seinem Gebote zu zahlende Summe in grober süd­deutscher Münze, oder auch in Großherzoglich Hessischen Grundrentenscheincn kostenfrei an d,e Gr. Staats- schuldcntilgungskasse zu bezahlen. Er erhält für diese Summe nach Maßgabe seines Gebots Partial-Obligationen.

Er zahlt das Darlehen in Summen von beliebiger Größe gegen jeweilige Auslieferung einer entspre­chenden Anzahl von Partial-Obligationen, jedoch dergestalt ein, M mindestens je Em Scchstheil zu Ende October d. I. und zu Ende jedes der folgenden fünf Monate und daher das ganze Darlehen bis zum 31. März 1850 einbczahlt ist. .

Bei Einzahlungen vor dem 1. November d. I. zieht der Darleiher den Zins der die baaren Emzah- lunaen deckenden Partial-Obligationen vom Zahlungstage bis Ende October ab. Von den Einzahlungen nach dein 1 November d. I. zahlt er der Gr. Staatsschuldeniilgungskasse den auf den auszuhändigenden Partial- Obligationen haftenden Stückzins vom 1. November an bis zum Zahlungstage baar mit dem Kapital.

8) Der Darleiher stellt zur Sicherheit der Großh. Staatsschuldentilgungskasse für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeit eine dem zehnten Theile des Darlehens gleichkommende Caution durch faust- pfändliche Hinterlegung von Schuldscheinen bei dieser Kasse. Von dieser Caution wird bei jeder Einzahlung der entsprechende Theil zurückgegeben. u ,

Als Faustpfand werden nur Gr. Hessische Staatspapiere oder Staatspapiere anderer deutscher Staaten, und zwar alle diese Papiere in dem zur Zeit der Hinterlegung in Frankfurt a. M. bestehenden Curse an- gcnomme^ fcet gurd tiefer Papiere um drei oder mehrere Procente sinkt, so hat der Anlehensunternehmer die Deckung sogleich zu ergänze».

Die Cautionspapiere müssen spätestens drei Tage nach erfolgtem Zuschläge mit einem doppelt ausge- fertiqten Verzeichnisse der Gr. Staatsschuldentilgungskasse übergeben werden.

9) Erfolgt die Einzahlung nicht bis zu den unter 7 bestimmten Terminen, so hat die Gr. Staats- schuldentilgungskasse das Recht, vom Ablaufe dieser Termine an den bedungenen Zins von dem nicht recht­zeitig einbezahlten Nominalkapitale zu verlangen. Wird die Zahlung um 14 Tage verzögert, so steht ihr ohne vorgängige Aufforderung zur Zahlung die Bcfugniß zu, die Partial-Obligationen, welche der Anlchens- Unternehmer hätte in Empfang nehmen sollen, auf Rechnung desselben öffentlich zu verwerthen und insoweit der Erlös für Kapital, Zinsen, Kosten und Schaden nicht zureicht, sich an das Faustpfand zu halten.

Bei Rechtsstreitigkeiten, welche in dieser Beziehung entstehen könnten, unterwirft sich der Unternehmer des Anlehens der Entscheidung des Gr. Stadtgerichts dahier, vorbehaltlich der gesetzlich zulässigen Rechtsmittel an die competenten höheren Gerichte. .

10) Hinsichtlich der Deckung des Zinsbediirfnisses und der allmäligen Rückzahlung des aufzunehmenden Anlehcns, sowie der für das Anlehen bestehenden Garantie finden die Bestimmungen in den hierunter beson­ders abgedruckten Artikeln 3 bis 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1842 ihre Anwendung.