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Art. 3. Wenn abzulösende Leistungen in Naturaliengattungen bestehen, für welche gesetzlich ein An- chlagpreis zum Behuf der Ablösung noch nicht bestimmt ist, so ist auch der Geldanschlaq nach den Bestim- smungen des Art. 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1836 zu ermitteln.
Art. 4. Die Ablösung der ständigen, sowie der nach Maßgabe des Art. 2 verwandelten, bisher unständigen Lasten geschieht durch Zahlung des fünfundzwanzigfachen Betrags der jährlichen Abgabe
Wurden nach dem seitherigen Verhältnisse die Steuern und Umlagen durch den Berechtigten, sei es direct oder durch Abzug an den Leistungen, getragen, so soll die Ablösung, durch welche diese Last auf den Verpflichteten übergeht, mittelst Zahlung des achtzehnfachen Betrags erfolgen.
Art. 5. Die Ablösungssumme für die unter 3 und 4 im Art. 1 genannten Lasten werden verschieden berechnet, je nachdem dre letzteren bloß die Verbindlichkeit zur Unterhaltung ober die zum jeweiligen Neubau beziehungsweise neuen Anlegung oder beide umfassen. S Ä y '
Art. 6. Besteht die Last nur in der Verbindlichkeit zur Unterhaltung, so ist zum Behuf der Ablösung — wenn gütliche Vereinbarung nicht zu Stande kommt — durch Schätzung zu ermitteln:
a) nach wie viel Jahren das Gebäude oder die Anlage, auf welche sich die Last bezieht, muthmaß- lich durch neue ersetzt werden müssen,
b) was die Unterhaltung bis dahin, und
<9 was die jährliche Unterhaltung des neuen Gebäudes, beziehungsweise der neuen Anlaqe, während der ganzen Dauer derselben im Durchschnitt jährlich kosten wird.
Bei der Berechnung der Ablösungssumme sind alsdann drei Fälle zu unterscheiden:
I. Ist der nach Satz b abgeschätzte Betrag dem nach Satz c abgeschätzten gleich, so bildet das nach Art. 4 zu bestimmende Vielfache dieses in beiden Perioden gleichen Jahresbetragö die Ablösungssumme ür die Last.
II. Ist aber der Betrag für den Fall des Satzes b größer als für den des Satzes c, dann besteht die Ablösungssumme:
1) in dem nach Art. 4 zu bestimmenden Vielfachen des Betrages von dem Falle des Satzes c und:
2) in dem mit Zinsen und Zinseszinsen zu 3% auf die Zeit der Ablösung reducirten Gesammtbetrag des bis zum Eintritt des Neubaues, beziehungsweise der neuen Anlage (Satz a) weiter erforderlichen jährlichen Unterhaltungsaufwandes (des temporären Mehraufwandes).
III. Ist aber endlich der Betrag nach Satz b kleiner als derjenige, nach dem Satz c, so besteht die Ablösungssumme :
1) in dem nach Art. 4 zu bestiminenden Vielfachen des nach dem Satz b abgcschätzten jährlichen Nnterhaltungsau fwaudes,
2) in dem mit Zinsen und Zinseszinsen zu 3% aus die Zeit der Ablösung reducirten Werthe des 3 procentigen Capitalanschlags des zur Zeit des Neubaues, beziehungsweise der neuen Anlage (Satz a) cintrctcnden Mehraufwands an Unterhaltungskosten.
Art. 7. Wenn die Ablösungssumme für die Last des Neubaues, beziehungsweise der neuen Anlage, nicht durch gütliche Vereinbarung festgesetzt werden kann, so wird durch Schätzung festgesetzt:
a) wie viele Jahre das vorhandene Gebäude, beziehungsweise die vorhandene Anlage, worauf sich die Last bezieht, muthmaßlich noch ausdauern wird;
b) auf wie viele Jahre die Dauer nach dem nächsten oder künftigen Neubau, beziehungsweise der neuen Anlage, angenommen werden kann;
e) welche Summe jeder künftige Neubau, beziehungsweise neue Anlage, den Verpflichteten kosten wird.
Die Ablösungssumme ist gleich der Summe der, mit Zinsen und Zinseszinsen zu 3% auf die Zeit der Ablösung reducirten Werthe aller ,'n Zukunft zu erwartenden Lasten des Neubaues, beziehungsweise der neuen Anlage.
Art. 8. Besteht die abzulösende Last in der Pflicht der Unterhaltung und deö Neubaues, beziehungsweise der neuen Anlage, so bilden die in den Art. 6 und 7 für die betreffenden Fälle bestimmten Entschä- digungsbeträge zusammengenommen die Ablösungssumme.
Art. 9. Bei den nach Art. 6 und 7 vorzunehmenden Schätzungen ist zu berücksichtigen:
a) die Bestimmung der Gegenstände, worauf sich die Last bezieht;
b) ob dieselben dieser Bestimmung genügen oder nicht, und, letzteren Falls, ob deßhalb voraussichtlich früher ein Neubau, beziehungsweise eine neue Anlage erforderlich werden wird, als sonst nach Beschaffenheit derselben nöthig wäre;
c) die in der Gegend herkömmliche Weise zu bauen und der örtliche Preis von Materialien und Arbeit;


