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§. 18. Die Klagen aus eigenen (trockenen) Wechseln gehören auch dann vor die Handelsgerichte, wenn sie weder von Handeltreibenden unterschrieben sind, noch Handelsgeschäfte zur Veranlassung haben. Die Art. 636 und 637 des rheinhessischen Handelsgesetzbuchs sind aufgehoben.

§. 19. Außer den in der allgemeinen deutschen Wechselordnung Artikel 2 unter Nr. 1 3 bezeich­neten Fällen ist der Wcchselarrest nicht zulässig in folgenden Verhältnissen:

1) gegen den Schuldner zum Vortheile seines Ehegatten, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie, seiner ehelichen Geschwister, seines Oheims, seiner Tante, seines Neffen, seiner Nichte, oder seiner Verschwägerten in denselben Graden;

2) gegen Personen, welche das 70. Lebensjahr angetreten haben;

3) wenn das schuldige Kapital nicht mehr als 100 Gulden beträgt.

§. 20. Der erkannte Wcchselarrest darf nicht vollstreckt werden:

1) gegen active Militärpersonen unter dem Officiersrang, so lange sie nicht großbeurlaubt sind, und gegen active Militärpersonen im Officiersrang, so lange sie sich mit ihrem Corps oder mit Ab- thcilungcn desselben außerhalb der Garnison befinden;

2) gegen beide Ehegatten zugleich.

§ 21. Der verhaftete Schuldner wird entlassen:

1) nach sechsmonatlicher Haft, wenn die Schuld an Hauptgeld unter 500 Gulden,

nach einjähriger Haft, wenn die Schuld an Hauptgeld 500 Gulden oder mehr, aber weniger als 1500 Gulden,

nach achtzehnmonatlicher Dauer der Haft, wenn die Schuld an Hauptgeld 1500 Gulden oder mehr, aber weniger als 3000 Gulden,

nach zweijähriger Haft, wenn die Schuld an Hauptgeld 3000 Gulden oder mehr beträgt:

2) wenn der Schuldner, er mag bereits Militär sein oder nicht, zum Militärdienste einberufen wird, oder wenn er, im Falle er im Officierörange steht, mit seinem Corps oder seiner Abheilung die Garnison zu verlassen hat;

3j wenn der Schuldner während der Dauer der Haft das 70. Lebensjahr angetreten hat.

§. 22. Der Schuldner, welcher aus der Haft entlassen worden ist, sei es wegen abgelaufcner Dauer der Haft, sei es wegen Mangels der Bezahlung der Verpflegungskosten, kann wegen derselben Forderung nicht wieder verhaftet werden.

§. 23. Der Gläubiger, welcher die Freilassung des Schuldners auf dessen Anstehen gestattet hat, ist befugt, späterhin dessen Wiederverhaftung zu verlangen; jedoch hat diese erneuerte Hast nur unter Einrech­nung der Zeit der früher bestandenen Hast anzudauern.

§. 24. Die für Verpflegung des verhafteten Schuldners durch den Gläubiger zu hinterlegenden Kosten sind auf 30 Kreuzer täglich festgesetzt.

Allgemeine Bestimmungen.

§. 25. Vorstehende Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten mit dem 1. Juli dieses Jahres in ZlMgx des Reichsgesetzes d. d. 26. November vorigen Jahres sind vom 1. Mai laufenden

Jahres an, mit welchem Tage die allgemeine deutsche Wechselordnung Gesetzeskraft erlangt hat, außer Wirk­samkeit getreten:

1) in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen,

a) das gemeine deutsche Wechselrecht,

b) das in der Stadt Offenbach bestehende Wechsclrecht nebst den in dieser Hinsicht erlassenen Ver­ordnungen,

2) in der Provinz Rheinhessen die Art. 110 bis 189 (einschließlich) des daselbst geltenden Handelsgesetz­buchs, mit Ausnahme jedoch der oben im §. 14 aufrecht erhaltenen Bestimmungen des Art. 176.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt am 4. Juni 1849.

(L. s.) LUDWIG.

Kilian.

(Fortsetzung fallgem. deutsche Wechselordnung) folgt.)