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§ . 5. Die Frist ist nicht länger, als auf drei Monate zu bestimmen, und beginnt, wenn der Wechsel noch nicht verfallen ist, erst vom Verfalltage an.
Die Aufforderung ist in eine im Großherzogthume erscheinende, und wenigstens in eine außerhalb des Großherzogthums erscheinende Zeitung, — nach Ermessen des Gerichts ein- oder mehreremale, — einzurücken.
In der Provinz Rheinhessen wird außerdem die Aufforderung in dem Sitzungölokale des Gerichts angeschlagen.
§ . 6. Meldet sich innerhalb der anberaumten Frist der Inhaber des Wechsels und kann er sich als dessen Eigenthümmer legitimiren, so wird das Amortisationsverfahren aufgehoben, unbeschadet des Rechts des Amortisationsklägers, im Falle des Art. 74 der allgemeinen deutschen Wechselordnung die Herausgabe des Wechsels in besonderem Rechtsverfahren zu verlangen.
§ . 7. Ist die Frist ohne Einsprache abgelaufen, so wird der Wechsel auf Anrufen des betreibenden Thcils als amortisirt erklärt und dieß wird, jedoch nur in einer im Großherzogthume erscheinenden Zeitung und nur einmal, durch das Gericht öffentlich bekannt gemacht.
8. 8. Das Verfahren richtet sich in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen nach den gemeinrechtlichen Bestimmungen. In der Provinz Rheinhessen hat der Amortisationskläger sich mit einer Bittschrift an das Handelsgericht zu wenden.
Außerdem wird für die Provinz Rheinhessen noch Folgendes besonders verordnet:
a) Der Einspruch gegen die Amortisation ist durch eine dem Amortisationskläger vor das Gericht, welches die Aufforderung erlassen hat, gegebene Ladung zu erheben und das Original desselben von dem Gerichtöschreiber zu visiren. Auch kann der Einspruch durch eine auf der Gerichtskanzlei zu Pro- tocoll gegebene Erklärung geschehen; er muß aber in diesem Falle unter Strafe der Nichtigkeit durch eine, in den darauf folgenden drei Tagen gegebene, Vorladung des Amortisationsklägers wiederholt werden.
Der Gerichtsschreiber hat alle Einsprüche sofort in ein besonderes, von dem Präsidenten des Gerichts mit Seitenzahlen und mit Handzug versehenes Register einzutragen.
b) Die auf das Verfahren über den Einspruch Bezug habenden Acte, einschließlich der Urtheile, können aus der Kanzlei des Gerichts an diejenige Parthei insinuirt werden, welche nicht an dem Orte wohnt, wo das Gericht seinen Sitz hat, oder welche daselbst ein anderes Domicil erwählte.
II. die Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.
§. 9. Die Wechselproteste (Art. 87 der allgemeinen deutschen Wechselordnung) werden durch die Stadt- und Landgerichte oder durch Wcchselnvtare nach den hierüber vorhandenen oder noch ergehenden Bestimmungen ausgenommen.
§. 10. Proteste dürfen nach 7 Uhr Abends nicht erhoben werden, sofern nicht der Protestat mit der späteren Erhebung sich einverstanden erklärt, was im Proteste zu bemerken ist.
§. 11. Allgemeine Feiertage (Art. 92 der allgemeinen deutschen Wechselordnung) sind: der Neujahrstag, der Charfreitag, der Ostermontag, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag und die beiden Weihnachtstage.
III. die Provinz Rheinhessen betreffend.
§. 12. Die in dem Art. 80 Satz 2 der allgemeinen deutschen Wechselordnung der Streitverkündigung verliehene Wirkung findet durch Notification der Klage statt.
§. 13. Die Wechselproteste werden durch Notarien oder Gerichtsboten ausgenommen.
§. 14. Der Art. 176 des rheinhessischen Handelsgesetzbuches bleibt soweit in Kraft, als er hinsichtlich von den Notarien oder Gerichtöboten zu führenden Register das Versehen mit Seitenzahlen und das Para- phiren, sowie die Beobachtung der für die Repertorien bestimmten Formen vorschreibt.
8. 15. Unter allgemeinen Feiertagen sind die gesetzlich anerkannten christlichen Festtage und diejenigen Tage zu verstehen, deren allgemeine Feier aus sonstigen Gründen gesetzlich festgesetzt ist.
8. 16. Der nach Art. 189 Satz 2 des rheinhessischen Handelsgesetzbuchs zulässige Eidesantrag findet nur noch in denjenigen Fällen statt, in welchen entweder vor dem 1. Mai d. I. die ganze Verjährungszcit abgelaufen ist, oder in welchen eine an diesem Tage noch im Laufe befindliche Verjährung nach Maßgabe des alten Gesetzes vollendet wird. (§. 2.)
Der Eidesantrag kann aber dann nicht mehr statthaben, wenn erst von dem gedachten Tage an, die in der allgemeinen deutschen Wechselordnung bestimmte Verjährungszeit abgelaufcn sein wird.
8. 17. Der Art. 448 des rheinhessischen Handelsgesetzbuchs wird in so weit aufgehoben, als derselbe über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung verfügt.


