Ausgabe 
24.4.1849
 
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Beilage zu M 33. des Anzeigeblattes.

Vermischte Nachrichten.

774) Gießen.

Aufruf

an die Gewerbtreibenden und die Freunde des Gewerbstandes in Gießen.

Schon feit Jahren ist die Einrichtung des Landcsgewerb-Vereins, wie sie in den Satzungen vom 25. März 1837 angeordnet worden, durch die öffentliche Meinung als ungeeignet und im Widerspruch mit ihrem Zwecke anerkannt. Die Bestrebung zu einer entsprechenden Umgestaltung des Vereins sind jedoch erst nach den Märzereignissen zum Durchbruch gekommen, und nachdem zuerst die Lokalsektionen, später die vereinigten Ausschüsse, ihre gutachtlichen Entwürfe eingereicht, ist die Umgestaltung endlich durch die Ge­nehmigung der neuen Satzungen vom Sten März 1849 durch des Großherzogs K. H. ins Leben getreten.

In den neuen Satzungen haben die wichtigsten seither lautgewordcnen Verbesserungsvorschläge Be- ruckiichtlgung gefunden ; es ist insbesondere Ermäßigung des Jahresbeitrags aus 1 fl. 36 fr., Erweite­rung, des Ausschusses und feiner Berichtigung, sowie der der Generalversammlung bestimmt worden. So­mit ist die Grundlage, auf welcher der G. V. künftig wirken wird, eine ganz und gar neue geworden, und sind die Uebelstände, welche seither viele Gewerbtreibende am Beitritt hinderten und die Thätigkeit des Vereins lähmten, als beseitigt anzuiehen; der staatlich anerkannte Grundsatz einer größeren und freieren Betheiligung des Volks an feinen öffentlichen Angelegenheiten, wird dem G. V. diejenige Lebenskraft ein- floßcn und diejenige Bedeutung geben, welche bisher alle Wohlmeinenden vermißt haben. Es ist aber auch an der Zeit, einmüthig zu selbstständigem Wirken zusammenzutreten und das Heft frisch in die Hand zu nehmen. Die Zukunst des Gewerbjtandes ruht in seiner eigenen Hand, die Hoffnungen, zu denen er gegenwärtig berechtigt ist, können nur durch seine eigene Verschuldung vernichtet werden. Wir laden da­her sämmtliche Angehörige und Freunde des Gewerbstandes zu einer

allgemeinen Versammlung int Promenadehans Samstag den 28. April Abends 6 Uhr

ein, um sich für den Beitritt (resp. Verbleiben) in dem G. V. zu erklären, zu welchem Zwecke Listen offen gelegt werden, und ersuchen dieselben, besonders die Herren Zunstvorsteher, nachstehende Gründe ins Ange fassen zu wollen:

1) Der Gewerb-Verein ist das officiell anerkannte Organ, um die Angelegenheiten und Zwecke des Gewerbstandes, der Regierung gegenüber, zu vertreten und zu verwirklichen. Es liegt deßhalb in hohem Grade im Interesse der Gewerbtreibeliden, durch zahlreiche Betheiligung diesen Verein möglichst in die Hand zu bekommen.

r 2) Die Zwecke des Gewerbstandes erfordern, wenn sie gehörig und planmäßig verfolgt werden sollen, nicht unbedeutende Geldmittel, s. z. B. für Diäten für Abgeordnete zu Versammlungen, für Porto, für den Unterricht angehender Handwerker rc. re. Der letztere kostet gegenwärtig allein 350 st. an Leb- rerbesoldungen Solche Geldmittel sind, zumal in jetziger Zeit, für den Gewerbstand schwer zu beschaffen, möglich " ? vom Staat. Die Zuschüsse vom Staat sind aber lediglich durch die Lokalsektionen

3) Neben diesen Zuschüssen empfangen die Lokalsektionen noch Geldunterstütznngen auö der allgemei­nen Kasse des Gewerb-Vereins. Letztere Unterstützungen sind aber (nach §. 22. der Statuten) ausdrück­lich von der Mitgliederzahl der Lokalsektion abhängig gemacht.

., 4) Die Vertretung der Gewerb-Jnteressen der Stadt Gießen insbesondere kann nur bei einer viel­seitigen und eifrigen Betheiligung des hiesigen Gewerbstandes bei der Lokalsektion von Erfolg sein; denn ine Hauptkraft des Vereins ruht in dem 48r Ausschuß (§. 8. der Statuten). Dieser geht aber ans der Generalversammlung, die Generalversammlung aus den Lokalsektionen hervor. Ein gleiches gilt natür- lich von dem Einfluß des Gießener Gewerbstandes aus die Entwicklung des ganzen Vereins und seine zeitgemäße Fortbildung. 1