66
41)
Z Sitzun
Dirigk Hörde seit 15 die al Verha stens Felvg( schwo schwoi
sowie Feldg>
lichen Land-
verwc dazu Diät
sür i ausft
Art.
einig werd
Fert eine
für Geh und Grü
Ant
als Fell geri erke eim Rec
Gr aus uni Ge lm
D,
Gießen.
Protokoll der Sitzungen des Bezirksraths zu Gießen.
Vierte Sitzung vom 2. Januar 1849.
Fortsetzung Nachmittags 3 Uhr.
Anwesend: Reg.-Rath v. Wittich und 10 Mitglieder des Bezirksraths.
(Fortsetzung.)
Vorsitzender. Der Gegenstand ist genügend verhandelt. Ich stelle die Frage: wrll der Bezirks- rath den Antrag des Ausschusses annehmen?
Diele Frage wird einstimmig bejaht. „ , , ,
6) Der Vorsitzende ersucht den Abq. Franziskus Bericht zu erstatten, über den Antrag von Engel, betr.
«SÄ’.
ww* •» **• ***• sss» ää g wM Ä spricht und fügt dann weiter Folgendes bei. Es ist gewiß nicht rm Geiste der Gesetze wen»
mair einen Bürgermeister auch das Amt eines Feldgeschwornen verwalten laßt. Ä„ einen ZMMM MLWffJÄWMUM7« 2» ' die?geschtt^ Geheimnisse Tfiirchtch ch kann man
auch^das^ als"cinen^Grund^dn' Verwaltung ansehen, daß das Amt eines Feldgeschwornen nut em eines Bürgermeisters sich nicht vertrage. Ferner gebe ich zu bedenken, daß die Bürgermeister das Recht der C - meinten rn vertreten haben, wenn Steine auf deren Eigenthum gesetzt werden Auch sind vule Klagen darüber cntitanden, daß manche Bürgermeister Steine an Vicinalwege ohne Roth gesetzt und dadurch den (. c- Meinden große Kosten verursacht haben. Endlich soll der Bürgermeister die Feldgeschwornen bei der jahr-
N?n^isi?"aber vorgttommen, daß manche Bürgermeister derartige Geschäfte
selbst Wochen hinausdehnten. Ich wiederhole daher meine Bemerkung, daß cs der Wurde des Burger meifteramtes nicht entspricht, wenn die Stelle eines Feldgeschwornen damit verbunden ist. .
' F erber. Ich unterstütze den Antrag. Der Bürgermeister ist Dmgent der Feldgeschwornen a s Bürgermeister hat er die Arbeiten der Feldgeschwornen zu prüfen und ihre Draten anzuwersen. Man mutz die Menschen nehmen wie sie sind; der Eigennutz herrscht auch in rolchen Dingen nicht selten vor. Mancher Bürgermeister der seine Diäten vergrößern will, setzt Steine, ohne daß ern besonderer Grund dafür vorliegt und statt zu warten, bis mehrere Arbeiten zusammen kommen, setzt er sich für jeden einzelnen <Rem seine besonderen Diäten an. Auf einen anderen Mißstand mache rch noch besonders aufmerksam. Bei Zwangsversteigerungen können durch die Taxationen je nachdem dieselben früher oder spater vorgenom- men werden den Bethciliqtcn größere oder kleinere Kojten verursacht werden. Wenn z. B. eine 3to<mg6' He^ bestimmt ist?wird?gchtzlich eine Frist von 6 Wochen ftstgestellt. Der Bürgermeister hat nun das Recht, vio Taration zu Anfang oder am Ende dieser Frist vvrzunehmcn. Wenn nun ein Betheiligter während dieser Frist seine Schuld berichtigt, so ist eine etwa vorausgegangene Taxation zwecklos und macht demselben' unnöthige Kosten.
Ich bin für eine Trennung der genannten Aemtcr
B crnbeck Für eine Trennung möchte ich nur dann stimmen, wenn in dem Antrag bemerkt wurde, daß die Bürgermeister für die Dauer ihrer Dienstzeit das Amt eines Feldgeschwornen niederlegen sollten, Die Bürgermeister werden auf 6 Jahre erwählt, die Feldgeschwornen können ihr Amt lebenslänglich behalten.


