Anzeigrblntt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

j& 32. Sonnabend den 21 April 18DO.

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Amtlicher T h e i l.

Auszug aus dem Gr. Regierungsblatt Nr. 21,

vom 14. April 1849.

Inhalt: 1) Bekanntmachung, das Einschreiben der Reisenden von Ensheim auf den Cours nach Darmstadt betr.; — 3) Gemeiner Bescheid des Großh. Hofgerichts zu Darmstadt, die von den Anwälten zu verrechnenden Trasport- kosten betr; — 3) Desgl. des Großh Hofgcrichts zu Gießen-, — 4) Bekanntmachung, die Niederschlagung ei­nes Theilö der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinde zu Babenhausen betr.; — 5) Umlagen zur Be­streitung der Communalbedürsniffe in den Gemeindendes Regierungsbezirks Biedenkopf für 1849; — 6) Nach­trag zu dem Verzeichnisse der Vorlesnngenauf der Großh. Landes-Universiiat Gießen im Somnlerbalbfahre 1849; 7) Verzeichnis rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30. des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Straferkcnntniffe.

Gemeiner Bescheid9

die von den Anwälten zu verrechnenden Transportkosten betreffend.

Da sich bei der Frequenz der in neuerer Zeit fast überall hervorgetrctenen allgemeinen Transportmit­tel, wie z. B. der Eisenbahnen, der Briefpostcouriere u. s. w. annehmen läßt, daß auch die öffentlichen An­wälte, bei ihren Geschäftsreisen von solcken mitunter Gebrauch machen werden, dieselben aber nach der aus­drücklichen Bestimmung der Advokatur und Proeuratorordnung vom 23. August 1810, Lit. C. pos. 16 die Kosten ihres Transports besonders zu berechnen haben, so wird hiermit verfügt, daß inskünftige bei den in Ansatz zu bringenden Transportkosten die wirklichen Auslagen näher zu bescheinigen sind und daß von einer solchen Bescheinigung nur im Falle eines behaupteten Transports durch die Eisenbahn abgesehen werden soll.

Darmstadt am 7. Februar 1849.

Großherzogl. Hessisches Hosgericht daselbst.

Weller. vr. v. G r o l m a n.

vdt. Knorr.

Gemeiner Bescheid,

die von den Anwälten zu verrechnenden Transportkosten betreffend.

Nach der Advocatur- und Procuraturordnung vom 23. August 1810, Lit. C. pos. 16 können die öffentlichen Anwälte bei Geschäftsreisen, nach Beschaffenheit der Umstände, zu ihrem Transporte