Ausgabe 
20.10.1849
 
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der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

Jtg, 83. Sonnabend den 20. October 18^19.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Dienstag und Sonnabeitd. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige incl ,

Postausschlag 1 ff. 42 fr. Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungsgcbühr für die gespaltene Corpuszeile 2 fr.

Amtlicher Theil.

Auszüge aus den Gr. Regierungsblättern.

Nr. 63 vom 13. October 1849.

Inhalt: 1 Gesetz, die landstä'ndische Geschäftsordnung betr.; 2) Bekanntmachung des SuPPlementarartikels XIX. zu der Rheinschifffahrtsconvcntion vom 31. März 1831; 3) Summarische Ncbcrsicht der Rechnung Großherzogl. LandeS-Waisenanstalt für 1818.

Nr. 64 vom 15. October 1849.

Inhalt: 1) Verordnung, die Ausfertigung der Steigbriefe in der Provinz Rheinhessen betr ; 2) Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betr.; 3) Bekanntmachung, die Bestellung der Wahl-Com- miffäre für die Wahlen der Abgeordneten zu den beiden landständischen Kammern betr.; 4) Nachtrag zu dem Verzeichnisse der Vorlesungen, welche auf der Großh. Landes-Universttät Gießen im Wintcrhalbfahre 184<75O ge­halten werden; 5) Namensveränderungen; 6) Ertheilung eines Patents; 7) Dienstnachricht; 8) Concurrenzcröffnung; 9) Sterbfälle; 10) Berichtigung.

Ges e tz, die landständische Geschäftsordnung betreffend.

LuDWJG 111. Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1. Die Kammern beginnen ihre Thätigkcit mit der Prüfung der Legitimationen ihrer Mitglieder.

Art. 2. Nachdem mindestens 15 Mitglieder der ersten und 27 Mitglieder der zweiten Kammer er­schienen sind und ihre Anwesenheit bei der Einweisungscommission angemeldet haben, wird auf Veranlassung der letzteren in jeder der beiden Kammern das älteste Mitglied derselben ermittelt und sodann unter dessen Vorsitz jede Kammer durch das Loos in fünf möglichst gleiche provisorische Abtheilungen geschieden. Jede Abtheilung wählt sich einen Vorstand.

Art. 3. Jede Abtheilung erhält von Dem Alterspräsidenten eine, soweit es angeht, gleiche Zahl von Legitimationen zur Prüfung zugestellt, in der Art, daß keine Abtheilung eine Legitimation eines ihrer Mit­glieder zur Prüfung erhält. Das Resultat der Prüfungen wird sofort durch die Vorstände der Kammer vorgetragen.

A r t. 4. Die Abgeordneten, deren Wahl oder gesetzliche Eigenschaften von den provisorischen Abtheilun­gen beanstandet werden, wohnen den Sitzungen der Kammer bis zur endgültigen Entscheidung der Anstände nicht bei.