Ausgabe 
20.3.1849
 
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Stadt Md des Regierungsbezirks Gießen.

23»Dienstag den 20. März I M9.

Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal: Dienstag und Sonnabend. Der PrLnumerationsbetrag ist für ein ganze- Jahr für Ein­heimische 1 fl. 30 kr., für ein halbes Iahr 45 kr.; für Auswärtige incl. Poftaufschlag 1 st. 42 kr., halbjährl. 51 kr. AuSwärlS abonnirt man sich bei den zunächst gelegenen löbl. Postämtern. In Gießen bei der Expedition, Canzleiberg Lit. B. Nr. 1. Einrückungsgebühr für den Raum der gespaltenen Corvus-Zeile 2 kr.

Inserate müssen jedesmal Vormittags 9 Uhr an dem Tage vor dem Erscheinen dieses BlatteS an die Redaktion gelangt seyn.

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MMtlLcher Theil.

Auszug aus dem Gr. Regierungsblatt Nr. 14,

vom 13. März 1849.

Inh alt: 1) Verordnung, die durch Art 10 der Verordnung vom 1. October 1848 ungeordnete Beschränkung der Haus­suchungen betr.; 2) Bekanntmachung, die Leitung der Necrutirungsangelegenheiten betr.; 3) Bekannt­machung, die Klassification der zur allgemeinen geistlichen Witiwenkaffe deS Großherzogthums berechtigten und verpflichteten Stellen betr.; 4) Bekanntmachung, die Aufbringung der Mittel zur Bestreitung der Bedürf­nisse der Landjudenschaft der Provinz Oberhessen für 1849 betr.; 5) Umlagen zur Bestreitung der Com- munalbedürfniffe in' den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Bingen für 1849 ; 6) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlagen zweiter Klasse ter Gemeinde Burkhardsfelden, im Regierungsbezirke Gießen, für 1848 betr.; 7) Dicnstnachrichten; 8) Dienstentlassung; 9) Versetzungen in den Ruhe­stand.

Verordnung,

die durch Art. 10 der Verordnung svorn 1. October 1848 angeordnete Beschränkung der Haussuchungen betreffend.

8 nDWIG III. Groß Herzog von Hessen und bei Rhein re. re.

Nachdem Uns vorgetragen worden ist, welchen Erschwerungen ein genügender Schutz des Waldcigcn- chums gegen die darauf fortwährend unternommenen Angriffe durch die eingetretene Beschränkung der Haus­suchungen bei der Ausdehnung der Gerichtsbezirke unterliegt, haben Wir verordnet und verordnen wie folgt:

Art. 1. Der Art. 10 der Verordnung vom 1. October 1848 in Bezug auf Forststrafen und Forstverwaltung ist aufgehoben.

Es sollen jedoch von Forstschiitzen unter den bis dahin vorgeschriebenen Formen Haussuchungen nur in den §. 11. Nr. 3. Lit. a, der Instruktion vom 12. Juli 1841 bezeichneten Fällen der Entwendung oder Beschädigung von Walderzeugnissen, mit Ausschluß aller andern, vorgenommen werden.

Art. 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatte in Kraft.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt den 7. März 1849.

(L. s.) LUDWIG.

Jaup.