Ausgabe 
19.6.1849
 
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Oeffentliche Bekanntmachung, die Abänderung verschiedener Einrichtungen der Universität Giessen, insbesondere hinsichtlich der Strafgerichtsbarkeit über Studirendc betreffend.

Durch Verfügung des Großh. Ministeriums des Innern vom 22. Mai 1819 ist unter Aufhe­bung der durch die Verfügung vom 3. Januar 1840 eingeführten Beschränkungen der ordentlichen Ge­richte und allgemeinen Polizeibehörden bei Vergehen der Studirenden die von den Disciplinar-Behor- dcn verwaltete besondere akademische Gerichtsbarkeit über die Studirenden in Polizei- und Criminalsachen in Ansehung aller derjenigen Vergehen, welche nicht durch die Disciplinar-Statute vvm 28. April 1835 lediglich als Disciplinar-Vergehen bezeichnet und als solche der Universitäts-Be­hörde zur Untersuchung und Bestrafung zugcwiesen sind, aufgehoben worden.

Die Studirenden sollen hiernach, dem Ariikel 101 der Discipliar-Statute gemäß, in diesen Bezie­hungen, gleich allen andern Staatsangehörigen, unter den allgemeinen Gerichtsbehörden stehen.

Ebenso ist die bisher von den acadcmischen Disciplinar-Behörden gehandhabte Polizei, soweit sie nicht nothwendig mit den, nach de» Statuten, als Disciplinar-Vergehen ausschließlich oder concmrlrend zu bestrafenden Vergehungen zusammenhängt, an die allgemeinen Polizeibehörden, unter welchen die Stu­direnden ebenfalls, wie die anderen Staatsangehörigen steycn, überwiesen worden. .

Demgemäß sind die Anzeigen und Beschwerden über Vergehen Studirender gegen das Strafgesetz­buch und gegen polizeiliche Vorschriften nicht mehr bei dem Großh. Universitälsgerichte, sondern bei der allgemeinen Polizei- oder Gerichtsbehörde zu erheben.

Die Bestimmungen der akademischen Disciplinar-Statute vom 28. April 1835 hinsichtlich der Lw- ciplinar-Vergehen der Studirenden, über deren Untersuchung und Bestrafung durch die Disciplinar-Be­hörden ic., sowie über das, unter Umständen concurrirend mit der allgemeinen Strafgerichtsbarkeit eintre- tende diöciplniäre Einschreiten, wegen solcher, von den allgemeinen Gerichten bejtrafter oder zu bestrafender Vergehen der Studirenden, welche zugleich einer, dem akademischen Bürger als solchem ob­liegenden besonderen Verpflichtung, insbesondere der Würde und Ehrenhaftigkeit eines akade­mischen Bürgers zuwiderlaufen, bleiben vorerst soweit sie nicht durch besondere Gesetze und Berord- nungen abgeändert sind in Kraft.

Die deßfallsigen Anzeigen und Beschwerden wegen Disciplinar-Vergehen Studirender sind nach wie vor bei dem Großherzogl. Universitäts-Gericht vorzubringen. ,

Dieß wird mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Bestimmungen der akade­mischen Disciplinar-Statute hinsichtlich der Civil-Gerichtsbarkeit über die Siudirenden und ins­besondere hinsichtlich der gesetzlichen Schulden derselben, deren Geltendmachung vor rem llinveguats- Gericht ic. vorerst keinerlei Aenderung erlitten haben.

Giessen am 15. Junius 1849.

Der Großherzogliche Universitätsrichter

vr. Trygophoruö. Prinz.

Edictattadung.

1133) Atzba ch. Zur Anmeldung etwaiger Ansprüche an die Eheleute Adam Hund, und Anna Maria Hinkier zu Grvßrecbtenbach, welche nach Amerika auszuwandern gesonnen sind, wird Termin auf

Mittwoch den 27. d. M. Vorm.

mit dem Anfügen anbcraumt, daß nach Ablauf des Termins das Vermögen den Anverwandten zur Erportakion freigegeben wird.

Atzbach den 11. Juni 1849.

K. Justiz-Amt Die sterweg

Besondere Bekanntmachungen.

1146) Gießen.

Die Wahrung der Besitzwechsel für t849/50

Behufs der Wahrung der Ab- und Zugänge in den Sieuerbüchern der Gemarkung Gießen sind die Besitzwect'selurkunden als Kauf- u Tauschbriefe, Theil- zeuel ic. bis Ende dieses Monats hierher eiuzulie- fern. Wer es unterläßt, verfällt auf Anzeige in die gesetzlich bestimmte Strafe von 5 sl.

Gießen den 15. Juni 1849.

Der Bürgermeister G g. Reiber.