Ausgabe 
17.4.1849
 
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schenswerth fei, die Stciatsregierung möge bei der bevorstehenden Organisation der Verhältnisse Allendorfs ^rrl jbb e ist gegen den Antrag, weil die Gemeinde Londorf gleiche Wünsche und in derselben Ange­legenheit im Einverständnisse sämmtlicher Orte der Rabenau, sich an @r. Staatsregierung bereits ge- wand^hal^ r j ebenfalls gegen den Antrag, weil sonst alle Gemeinden mit dergleichen Gesuche kom­men würden. ES wurde über den Antrag selbst abgestimmt und derselbe verworfen.

Hiermit war die Tagesordnung erschöpft.

Der Reg. -Com m. übergab hieraus folgende Akten.

1) Gesuch des Süßkind Meier zu Langgöns um Ortsbürgerausnahme dahin, an den 2. Ausschuß $2) Die Akten über die Wahl des Ersatzmannes im 2. Wahldistrtct, an den Wahlausschuß.

Hierauf wurde die Tagesordnung für die morgrnde Sitzung bestimmt und die Sitzung geschloffen.

Der Vorsitzende: Die Protokollführer:

Steinberger. Kliebe. Engel.

Polizeiliche Bekanntmachungen.

Die Ausübung der Baupolizei in der Stadt Gießen betreffend.

Vielfache Uebertretungen veranlassen mich, die §. §. 10. und 1«. der Bauordnung vom 4. November 1845 zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, hoffend, daß mir keine Veranlassung gegeben werde, Contta- ventionen gegen dieselben zur Bestrafung anzeigen zu muffen.

G 16 Die Einholung der baupolizeilichen Genehmigung ist erforderlich:

a) bei allen Neubauten, es (eien Haupt- ober Neben-Gebäude oder bloße Anbauten an bereits bestehenden Gebäuden:

b) bei allen, an Gebäuden vorzunehmenden Haupt-Reparaturen und solchen Veränderungen, welche deren Constrnction oder Symetrie betreffen.

c) bei Anlegung neuer ober Veränderung alter Feuerstellen, wozu insbesondere Kuchen, Schorn­steine, Kamine, Heeide, Oefen, Darren, Rauchkammern, Siedekessel, Feuerrosten, sodann Back- Brau- Brennerei-, Siederei- und andere dergleichen Einrichtungen zu zählen sind ;

ck) bei, au oder in der Nähe von öffentlichen Orten, Straßen und Wegen neu zu errichtenden, herzustellenden oder abzuändernden Befriedigungen und in die Augen fallenden Anlagen, zu welchen namentlich auch Treppen, Abweissteine, Säulen, Pfähle, Bänke, Pflanzungen und berg! gehören.

§ eine ober bte anbere der im vorhergehenbem Paragraphen entweder speeiell ober all-

geinein bezeichneten Arbeiten beginnt ober beginnen läßt, ohne dazu vorher bie polizeiliche Erlaubniß nachgesucht unb erhalten zu haben, verfällt, ebenso wie ber habet betljeiHgte Vauhandwerker je nach bcr Größe unb Wichtigkeit der Anlage in eine Strafe von 5 bis 50 fl., vorbehälilich ber erforber- licben, auf Kosten bes Eigenthämers polizeilich zu verfügenben Abänberung ober Entfernung ber vor- schriftswibrigen Baute ober Anlage. ,

Gleiche Strafen und Nachtheile treffen diejenigen, welche bte Arbeit in anderer Weise, als solche genehmigt worben, ausführen ober ausführen lassen.

Gießen am 10. April 1849. Der Bürgermeister ber Stabt Gießen

Gg. Reiber.

Das Verbot des Befahrens der Viehtränke am Schiffenbergerweg mit Fuhrwerk betreffend.

Die links am Schiffenbergerweg, auf Kosten ber Stadt Gießen, angelegte Viehtränke wird in neue­ster Zeit dadurch ruinirt, daß mit angespanntem Fuhrwerk in dieselbe gefahren wird. Um deren bal­digen Ruin zu vermeiden, wird deßhald aiigeorbnet, daß daö Fahren mit Fuhrwerk in die gedachte Viehtränke bei 1 fl. Strafe verboten ist.

Gießen den 13. April 1849. Der Bürgermeister der Stadt Gießen

Gg. Reiber.