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will -sichtlichen Nachweis, daß noch nichts bezahlt sei. Nach weüerer Debatte, wann namentlich der Gr Reg.-Comm. wiederholt zu Bedenken gibt, daß der Bez.-Rath sich streng an das Gesetz halten mog- und wobei sich Engel und Bcrnbeck bethcitigen, stellt Vorsitzender die Frage ob die begelbrachten Papiere als genügend anzusehen feien.
De?Ä?si beantragt'weiter dem Petent aufzugeben, den schuldenfreien Besitz deß KausschillingS gerichtlich nachzuwcisen, was angenommen wurde.
Lindenstruth erstattet Bericht über das Gesuch des Joh. Diehl von Weickartshain um Aufnah- M @gt^bSutbftd‘1'eine weitläufige Diskussion, in welcher Dieterich behauptet, der Gemeinderath könne voin gesetzlichen Vermögen abstrahiren, nicht aber der Bez.-Rath. ...
Bcrnbeck und Engel sind anderer Ansicht und meinen, könne es der Gem.-Rath, so konnte es
auch der Bez.-Rath thun, was soll den auS den armen Menschen werden, die sich vermöge ihrer Kraft
und ihres Gewerbes ernähren könnten, aber kein Vermögen hätten.
Rea-Comm v Willich erklärt, der Bez.-R. habe nur nach dem Gesetz zu entscheiden, ob die gezetz-
lichen Erfordernisse erfüllt sind oder nicht, er könne aber keineswegs, wie der Gemeinderath von dem
Nachweis des Vermögens absehen, wenigstens protestire er im Namen der Staatsregicrung hiergegen.
Ferber meint der Bez-Rath könne von dem vollen Erlaß des vorgeschriebenen Jnferendums nicht absehen, aber er sei nicht sklavisch an diese ministerielle Verfügung gebunden, womit sich Engel einverstanden erklärt.
Nach erfolgter Abstimmung wurde der Ausschußantrag aiigcnommen
Klieb e erstattet Bericht über die Eingabe des K. L. F. Neuhof zu Sich, wegen zu viel bezahlten Berichterstatter beantragte Namens des Ausschusses, vermittelst der Gr. Reg.-Comm. den Stadtvorstand zu Lich zii veranlassen, dem Gesuch Folge zu geben.
Fcrber meint, Petent habe sich an die zuständige Behörde wenden sollen, womit Engel und Bern- beck einverstanden sind, mit der Anfügung der Stadtvorstand habe nicht ungesetzlich gehandelt und die Sache sei rein privatrechtlich. . . , .
Dieterich behauptet der Stadtvorstand habe ungesetzliche Bedingungen gestellt, er beantragt der Bez.-Rath solle dies' erklären. L
Der Gr Reg.-Comm. bemerkt, es liege kein Recurs wegen Burgcraufnahme vor, dem Stadtvorstand zu Lich falle nach den Akten durchaus nichts zur Last und der Bez.-Rath könne nur eine Bitte stellen.
Nach längerer Debatte stellt der Vorsitzende die Frage,
1) soll das Gesuch als unstatthaft abgewiesen werden?
2) WM Bez.-Rath die Ansicht aussprechen, daß der Stadtvorstand hier willkührlich gehandelt habe?
3) Will"de"°Bez.-Rath den Ausschußantrag der dahin abgcändert wurde, daß der Bez.-Rath seine Meinung aussprcchen solle, daß die von K. L. F. Neuhof zu viel bezahlten Einzugsgelder zurück zu erstatten seien?
Verworfen.
Rcg-Comm. v. Willich, bestreitet bei Frage 2. und 3. die Kompetenz des Bez.-Raths.
Steinberger verliest den Antrag von Engel über die Stellung der Bez.-Räthe den Localbehörden gegenüber.
Steinberger meint, der Bez.-Rath sei nur Beschlußfähig, wenn er zusammen sei, allem eme andere Frage sei, wie die einzelnen Mitglieder den Localbehörden gegenüber ständen, und zwar im Sinne des Antrags bei Ersuchen um Auskunft über Gemeindeangelegcnheiten.
Reg.-Rath v. Willich erklärt, daß dieReg.-Comm. zu jeder Zeit bereit sein werde in gleicher Weise jedem Privaten auf Anfrage freundschaftliche Auskunft zu geben. —
Der Bors, fragt, ob sich der Antragsteller damit beruhigen wolle, womit derselbe erklärte, er sei damit zufrieden, und der Antrag fand dadurch seine Erledigung.
Steinberger erstattet Bericht über den Antrag Engels, wegen Verlegung eines Fricdcusgerichts nach Mendorf an "der Lumda; und spricht sich dahin aus, der Bez.-Rath möge erklären, daß cs wün-


