Ausgabe 
17.3.1849
 
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Der Vors. eröffnet die Sitzung,

Auf der Tagesordnung stand:

1) Octroierhebung der Stadt Gießen, insbesondere Rückvergütung aus Brandwein.

Ferber, welcher Bericht erstattet, verließt zuerst eine Eingabe mehrerer Brandweinhändler von Gießen, wegen Octroierhebung aus Brandwein.

Franziskus tritt ein.

Ferber bemerkt unter Anderem in seinem Berichte: er finde es unpraktisch, daß der Vorstand der Stadt auf eine solche Weise einem so bedeutenden Handel hindernd in den Weg trete und nicht allein einen namhaften Theil des Handelsstandes gegen sich aufbringe als vielmehr hierdurch das ganze auf Brandwein geschlagene Octroi gefährde, indem die benachtheiligten Händler, wenn ihrem Verlangen nicht nachgekommen, wohl nicht verfehlen würden auf das Zollgcsetz von 1836 sich zu berufen, worin ausdrücklich bestimmt ist, daß bei einer Waare welche Ausgleichuvgssteuer bezahle, kein Oclroi erhoben werden dürfe, was gerade bei Brandwein der Fall sei; die Stadt Gießen habe gegen dieses Gesetz gehandelt, er spricht sich entschieden ge­gen alle Handelsbeschränkungen aus, auch dürfe der Handel nicht entfernt und andern Brandweinproducenten in der Nähe, die den Brandwein billiger liefern könnten, zugewiesen werden; er spricht sich für Rücknahme der von dem Gemeinderath getroffenen Bestimmungen über die fragliche Octroierhebung aus, daß unter Zu­ziehung von Sachverständigen ein neues Gesetz zu Stande gebracht werde, welches den Wünschen der Händ­ler entspricht.

(Schluß felgt.)

Polizeiliche Bekanntmachung.

Ein Schlüssel und ein seidener Regenschirm sind gefunden und aus Großh. Polizeibürean abgegeben worden.

Gießen am 16. März 1849.

460) Gießen.

Bekanntmachung, die gerichtliche Anzeige und Geltendmachung der aus dem Winter-Semester 1848/49 herrüh­renden gesetzlichen Forderungen an Studirende betreffend.

Mit Rücksicht auf erfolgte neuere Bestimmungen über die Dauer der acadcmischen Semester wird hiermit bekannt gemacht, daß die gesetzlichen Forderungen an Studirende aus dem gegenwärtigen Semester längstens vis zum 24. März d. I. mittelst, in jeder Beziehung genau specificirter Rechnun­gen bei der unterzeichneten Behüide zur Anzeige gebracht und längstens bis zum 5. Mai d. I., geltend gemacht werden müssen, widrigenfalls dieselben den ihnen durch Artikel 136 der allerhöchsten, die Disci- plinarstatute der Universität Gießen betreffenden Verordnung vom 28. April 1835 zugewiesenen Vorzug verlieren.

Gießen am 12. März 1849.

Großh. Universitätsgericht

Trygophorus. Prinz.

Edictattadung.

480) Gießen. Philipp Möbus von Berö- rod wird, da sein Aufenthaltsort unbekannt ist, hiermit aufgefordert, so gewiß binnen 14 Tagen dahier zu erscheinen und sich in Betreff der gegen ihn wegen Diebstahls elngeleiteten Untersuchung, vernehmen zu lassen, als er sonst steckbrieflich ver­folgt werden wird.

Gießen den 10. März 1849.

Gr. Hess. Stadtgericht Muhl. H a b e r k o r n.

Besondere Bekanntmachungen.

296) Gießen.

Aufforderung an die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leih-Anstalt.

Die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leih­anstalt, deren Pfänder in den Monaten Jnli, Au­gust, September, October, November und Deccmber 1848 verfallen sind, werden anfgefordert, in dem Zeitraum vom 26. Februar bis einschließlich deu 24. März., dieselben entweder einzulösen oder zn