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sondere das Eigenthumsrecht des Schuldners an den zu verpfändenden Stücken nicht durch gerichtliche Urkunden belegt ist, so werden Sie dem Darlehn Ihre Zustimmung verweigern. Ebenso wenn die Unterpfänder nicht von Nachhppotheken und andern dinglichen Ansprüchen Dritter befreit sind oder gleichzeitig befreit werden. Ferner haben Sie bei Kapitalanlagen, neben Wahrung der übrigen gesetzlichen Vorschriften auch auf die Vermögens- und Familien-Verhältnisse und den Lebenswandel des Anleihers, sowie auf die von Lokalumständen abhängige Möglichkeit, die angebotenen Unterpfänder eintretenden Falls vortheilhaft zu veräußern, vorzüglich Ihr Augenmerk zu richten. Namentlich ist große Vorsicht nöthig, wenn der Anleiher oder seine Ehefrau in mehreren Ehen gelebt haben. Unsere noch zur Zeit geltende Gesetzgebung verleiht nämlich den Kindern erster Ehe rücksichtlich ihres mütterlichen Vermögens ein stillschweigendes gesetzliches und selbst den Hypotheken voranstchendes Pfandrecht. Es werden deshalb dergleichen Kapitalsausleihungen in der Regel nur dann ohne Gefahr bewirkt werden können, wenn sie mit zum Vortheile der Kinder erster Ehe geschehen und zu dem Ende ein gerichtliches Anerkenntniß (Veräußerungsdckrct) erwirkt sein wird.
Sollte mit der neuen Kapitalaufnahme eine ältere Hypothek, oder auf den Unterpfändern haftende Kaufschillingsansprüche, Erbherauszahlungen oder sonstige Lasten zu tilgen sein, so ist es Ihre Pflicht, dafür zu sorgen, daß diese Tilgung wirklich erfolgt, insbesondere die ältern Kapitalien eingelöst und in den Hypo- thekenbüchern gelöscht werden, indem sonst die Urkunde über das neue Darlehen keine Sicherheit gewähren würde. ,
2) Damit Sie bei den mannigfaltigen Zustandsveränderungen, welchen die Hypotheken während ihres Bestehens unterworfen sind, über Ihr Verhalten dabei nicht zweifelhaft sein mögen, erörtern wir nachstehend die am häufigsten vorkommenden Veränderungen. Es sind dies hauptsächlich:
I. Veränderungen in der Person des Schuldners.
Ereignen sich diese:
1) durch den Tod des Schuldners, so wird in dem Falle, daß ein überlebender Ehegatte in dem Besitze und Genusie der Unterpfänder verbleibt, eine Veränderung der Hypothek nicht absolut erforderlich, vielmehr genügt hier in der Regel die Einlage eines von den ständigen Mitgliedern der Lokalverwaltungsbehörde beglaubigten Notizzettels in die Hypothek. Stirbt dagegen der Hypoihesschuldner kinderlos oder in Verhältnissen, welche eine Auseinandersetzung resp. Vertheilung seines Nachlasses unter seine Erben oder Gläubiger veranlassen, so bewirkt eine solche Veränderung, wenn anders das Kapital in deren Holge nicht ganz abgetragen wird, immer die Nothwendigkeit der Erneuerung der Hypothek.
2) Durch Unterschiebung eines andern Schuldners. Diese ist schlechterdings unstatthaft. Nur ausnahmsweise kann sie in den Nr. II. pos. 3 nachstehend angegebenen Fällen zugelaffen werden und ist alsdann, wie dort vorgeschrieben, zu verfahren.
II. Veränderungen hinsichtlich der Unterpfänder.
Es sind dabei folgende Fälle zu unterscheiden:
1) Es sollen neue Unterpfänder, gleichviel zu den alten oder an derenStelle eingesetzt werden. Eine solche Veränderung darf in der alten Hypothek nicht angcmerkt werden, sondern erfordert immer eine neue Hypothekerrichtung.
2) Es soll das eine oder andere der Unterpfänder aus der Hypothek freigegeben werden. Es ist dies unter der Voraussetzung zulässig, daß die bleibenden Unterpfänder noch eine doppelte Sicherheit gewähren. Sie werden in diesem Falle eine Bescheinigung des Gerichts über die betr. Freigcbung unter der Hypothek veranlassen.
3) Die U n ter pfänd er sind entweder durch Vererbung oder Vermögensübergabe noch lebender Eltern oder Güteranschlag auf Andere übergegangen. Ist hier das erwerbende Individuum eine Einzelperson, so kann es, vorausgesetzt, daß solche gerichtlichen Theilzettel oder eine andere gerichtliche Eigenthnmsurkunde darüber besitzt, gestattet werden, daß dieselbe in die Stelle des


