Ausgabe 
16.1.1849
 
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Imzcigeblatt

der

Sta-t Mld des Regierungsbezirks Gießen.

JVs. 3. Dienstag den 16. Januar 18519.

Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal: Dienstag und Sonnabend. Der Pränumerationsbetraa ist für ein ganzes Jahr für Ein­heimische 1 ff. 30 fr., für ei» halbe» Jahr 45 fr.; für Auswärtige inet. Poftaufschlag t ff. 42 fr., halbjährl. 51 fr. Auswärts abonnirt man sich bei den zunächst gelegenen löbl. Postämtern. In Gießen bei der Erxedition, Canzlcibcrg Lit. B. Nr. 1. EinrückungSgebühr für den Raum der gcfvaltcnen CorvuS-Zeile 2 fr.

Inserate müssen jedesmal Vormittags 9 Uhr an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an di- Redaktion gelangt feyn.

Amtlicher Theil.

Nr. R. C. 260 Gießeu am 8. Januar 1849.

Betreffend: Die Aufbcwabrung, Revision und

Prüfung der den Kirchen-, Schnl-

und Stiftungsfonds gehörigen und künftig für dieselben zu er­richtenden Schuld- und Pfand- Berschreibungen.

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

a n

sämmtliche Kirchen - und Schulvorstände und Verwaltungsbehörden voir geistlichen und weltlichen Stiftungen dieses Regierungsbezirks.

Ändem wir die Bestimmungen der Verordnung vom 30. April 1833, Regierungsblatt Nr. 41 im Allge­meinen in Ihre Erinnerung zurückrufen, glauben wir dabei das Nachfolgende Ihrer besonderen Beachtung empfehlen zu müssen r

1) Die Frage, ob überhaupt eine Summe zur Kapitalanlage bestimmt werden solle oder nicht, ist, insoweit nicht der Jahresvoranschlag darüber Bestimmung getroffen, oder es sich nur von Wiederauslieferung eines eingegangencn Kapitals handelt, von der Regierungsbehörde, resp. von der höheren kirchlichen Be­hörde, die wettere Frage dagegen, ob das Kapital Diesem oder Jenem dargeliehen werden solle, lediglich von den vorsitzenden und ständigen Mitgliedern der betr. Lokalverwaltungsbchörde selbst und auf eigne Ver­antwortung hin zu prüfen und zu entscheiden. (Siehe Art. 4 der oben angezogenen Verordnung.)

Bei Ausleihung von Kapitalien haben die betr. Verwaltungsbehörden besonders darauf zu achten, daß die Beantwortung der gedruckten Hypothekfragebogcn bestimmt und unzweideutig abgefaßt ist. Wenn insbc-