Namensverändernng. Am 10. November wurde t-rm Heinrich Lorey zu Niedercschbach, im Regierungsbezirke Fr edberg, gestattet, fünftiq den NamenSchmidt» zu führen.

Promotion auf derGroßKcrzoglichen Landes- universttät Gießen. Am 14 Novbr. wurde die Doctor- würde der Phitos. an Joh. Bapt. Geper ».Mainz verliehen.

Dienstnacbricht. Am H. November wurde dem Pfarrer Daniel Georg Engel zu Kelsterbach die evangelische Piarrstelle zu Neinheim, im Regierungsbezirke Dieburg, übertragen.

Dienstentlassung. Am 20. Nov, wurde der Ober, steuerbote Christian Henß zu Bensheim seines Dienstes entlassen.

Concurrcnzeröffnungcn. Erledigt find: die cven gelische Pfarrstclle zu Dienheim, im Regierungsbezirke Maw mit einem jährlichen Gehalte von 889 fi.die Evangelisch Pfarrstelle zu Mouimcrnhcim, im Regierungsbezirke Mainz, mit einem jährlichen Gehalte von 796 fL

Sterbfälle. Gestorben find: am 8. September der pensionirte Schullehrer Franz Anton Cron le in zu Naun­heim , im Negicrnngsbezirke Mainz; am 6. A»vem der evangelische Schullehrer Christian Faust Zu Pm g stadt, im Regierungsbezirke Heppenheim; - am 10. » der evangelische Schullehrer Christian Gottfried Wilhelm Steinhäuser zu Michelstadt, im Regierungsbezirke E'bach

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ttafeit und Richtigkeit des Voranschlags verantwortlich. Die sich hervorstellenden Mängel hat er schleunigst der Vorgesetzten Behörde anzuzeigen und insbesondere sie auch dann, wenn durch sie Abänderungen an dem von ihm ausgestellten Voranschlag vorgenommen worden sind, auf noch nicht zur Sprache gebrachten Punkte X auf S mäntnung von sind, «ufmctffam zn m-ch-n. D,° Bchord- i« auf

erfolgte Anzeige schleunigst das Erforderliche zu verfugen.

Bei dem Bauwesen der Gemeinden, Kirchen und Stiftungen ist von den nach den Art. 7. 8. und 9. erforderlichen Aenderungcn oder Ergänzungen des Voranschlags gleichzeitig von dem ausiuhrenden Baube- amten auch der nächst vorgesellten Verwaltungsbehörde Anzeige zu machen.

2lrt 10 Nach erfolgter Genehmigung des Voranschlags darf der ausführende Beamte, abgesehen von den im Art 8. und 9. erwähnten Fällen, die Herstellung anderer Arbeiten, als der in dem Voranschläge enthaltenen, oder die Anwendung anderer Gegenstände und Materialien, als der

seheuen, nicht vornehmen, gleichwie ihm solches nicht angesonnen werden darf, und es ist derselbe nicht nm berechtigt, sondern auch verpflichtet, jedes solches Ansinnen zurückzuweisen. , , ,

Wird ihm jedoch von seiner vorgesetzten Behörde ein Auftrag ertheckt, welcher in einer der gedachten Beziehungen mit dem genehmigten Bauplane und Voranschläge nicht übereinstimmt, so hat er ihn zu voll­ziehen; es geht aber in diesem Falle und insoweit die Verantwortlichkeit auf die anordnende Behörde über.

' Art 11 Bei Bauunternehmungen, deren Kosten von nickt vorherzusehenden Naturereignissen abhangcn.wle z. B. bei bedeutenden Hochbauten, beim Wasser- und Brückenbau re., sowie in allen Fallen, wo die tech­nischen Beamten oder Behörden erkennen, daß ein zuverlässiger und unter allen Umstanden ausreichender Voranschlag ohne pflichtwidrige Ucbersetzung der Preise nicht aufgestellt werden kann, sollen dieselben gehalten sein, bei Vorlage der Voranschläge, soweit als möglich, auf die ungünstigen Ver./altmsse aufmerksam zn machen, welche eintreten können, und den größten Betrag der Kosten abzuschatzen, welcher im schlimmsten alle ^wachsen Mje. Verantwortlichkeit der Mitglieder der vorgesetzten technischen Collegien sind die allgemeinen Grundsätze über Verantwortlichkeit der Collegial-Mitglieder zur Anwendung zu bringen. Hiernach rubt die Verantwortung aus den, Referenten und etwa bestellten Korreferenten , insofern deren An­sicht durchgedrungen ist, sowie auf den übrigen bei der Entsckließung bethelügten Mitgliedern, unter s'v^rgeschten ^Behörden, welchen ^die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Pläne und Uebersckläge obliegt, sind übrigens nur in soweit verantwortlich, als eine solche Prüfung ohne eigene Rennt- niß der localen Verhä tnisse nach den von den Localbeamten gelieferten und nöthigenfalls noch zu erhebenden Notizen und Materialien überhaupt möglich ist. f M

Art. 13. Gegenwärtige Verordnung soll sofort bei allen Zweigen des Staatsbauwesens, sowie des unter Leitung der Baubeamtcn vorzunehmenden Bauwesens der Gemeinden, Kirchen und Stiftungen m An­wendung kommen und tritt mit dem Tage der Veröffentlickung im Regierungsblatte und insoweit es sich aus die erste Ausstellung der Voranschläge bezieht, für alle Voranschläge, welche von da an aufgestellt werden, im ganzen Umfange des Großherzogthums in Kraft.

' Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels. Darmstadt, den 14.' November 1849.

(L. s.) LUDWIG. SW