Imzcigcblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

M 99. Sonnabend den 13 December 18A9.

Erscheint wöchentlich »Wei Mal: Dienstag und Sonnabend. Preis des Jahrgang» für Einheimische I st. 30 fr., für Auswärtige incl.

Bostaufschiag 1 st. 42 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen der der Erxedltion sEanzleiberg Ln. B. Str. 1.) EinrückungSgebühr für die gespaltene Lorduszelle 2 fr.

Amtlicher TheLl.

Verordnung,

die Verantwortlichkeit der Baubehörden betreffend.

LUDWIG III. Groß Herzog von Hessen und bei Rhein re. re.

(Schluß.)

Art. 7. Bei Untersuchungen nach Maßgabe der Art. 3 und 4 sind die technischen Beamten und Be­hörden nur dann als frei von jedem Verschulden anzusehen, wenn die Mängel der Ausführung oder die Creditüberschreitungen durch Ereignisse veranlaßt wurden, welche bei Aufstellung der Voranschläge auch bei der größten Umsicht in Untersuchung und Prüfung der Verhältnisse nicht vorausgesehen werden konnten.

Es sind hierzu auch die Fälle zu rechnen, wo sich die Preise durch Einwirkung irgend welcher nicht vorherzuschendcr Umstände seit der Aufstellung der Voranschläge erweislich um ein relativ Beträchtliches er­höht haben, oder wo wegen Nichteinhaltung der Verbindlichkeiten von Accordanten durch anderweite Verge­bung größere Kosten entstehen. '

Gleiche Rücksicht soll auch dann eintreten, wenn sich Schwierigkeiten bei der Aussührung darbieten, welche vorher zu erörtern nicht in der Befugniß oder Obliegenheit der betreffenden Beamten lag.

Dem ausführcnden Techniker liegt es jedoch ob, in allen Fällen, wo sich eine Ereditüberschrcitung als unvermeidlich oder wahrscheinlich herausstcllt, und sobald dies nur irgend von ihm erkannt wird, hiervon sogleich seiner vorgesetzten Behörde, unter gehöriger Begründung und möglichst genauer An­gabe der Mehrkosten, Anzeige zu machen, widrigenfalls eine nachträgliche Entschuldigung nicht berücksichtigt und unnachsichtlich nach Maßgabe des Art. 4. gegen ihn vorgeschritten werden soll.

Die vorgesetzte Behörde hat in solchen Fällen dem ausführenden Baubeamten schleunigst und auch darüber Verfügung zugehen zu lassen, ob und in wieweit der Bau etwa zu suspendiren ist.

Art. 8. Machen während der Ausführung eines Bauwesens eintretende Verhältnisse irgend welcher Art wesentliche Abänderungen des Bauplans, Abweichungen von den Voranschlagsposten, Anwendung anderer als der vorgesehenen Materialien re. unvermeidlich, wie dies z. B. bei größeren Reparaturen älterer Bau­werke vorkommt, so ist unter Einhaltung weiteren Vorschreitens, vorbehältlich der nöthigen Sicherungs- Maßregeln, von dem ausführenden Beamten der ihm vorgesetzten Behörde, namentlich auch in Bezug auf die Modification des Kostenpunkts ausführliche Vorlage zu machen, widrigenfalls derselbe gleichfalls haftbar bleibt.

Art. 9. Ueberdies ist der ausführende Baubeamte für fortwährende Aufmerksamkeit auf die Vollstän-