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5) Auf Straßen und Wege ziehende Abflüsse, welche ganz oder theilweise von Mistplätzen/ Ställen, Pfuhl-, Dung- und Senkgruben, Abtritten und Winkeln herrühmi, werden wenn auch noch so unbedeutend, unter keiner Voraussetzung geduldet und Diejenigen, bei denen sie Vorkommen, mit 2—5 ft. Strafe belegt.
6) Gewöhnlicher Stallmist, welcher mit Abtrittsdünger nicht vermengt ist, und in dem Hosraum geladen wird, kann zu jeder Tageszeit ausgesahren werden, nur sind die Straßen beim Wegfahren nicht zu verunreinigen.
7) Da wo der Mist erst vor dem Aufladen auf die Straße gebracht werden muß, kann dieses nut und zwar von April bis incl. September, von Abends 11 bis Morgens 9 Uhr, in den übrigen Monaten hingegen von Abends 10 bis Morgens 10 Uhr geschehen.
8) Das Einfüllen und Wegbringen der Mistjauche ist unter gleichen Bedingungen zu bewirken, der Transport muß jedoch in völlig dichten Gefäßen geschehen und der Verschluß der Fässer durch völlig passende Spunden von Holz bewirkt werden.
9) Das Ausräuinen und Reinigen der Abtritte, Winkel, Senkgruben und Cloaken, sbwie die Fortschaffung ihres Inhalts ist so oft zu bewerkstelligen, als die Vermeidung eckelhaftcr Ausflüsse und gesundheitsschädlicher Ausdünstungen es erheischt. Mit Vornahme dieser Arbeit soll jedoch nie vor 11 Uhr Nachts begonnen werden, und muß solche in den Monaten April bis September einschließlich längstens bis 5 Uhr, in den übrigen Monaten bis 7 Uhr des nächsten Morgens beendigt, auch bis dahin das Abfahren geschehen, sowie die etwa stattgefundene Verunreinigung der Straßen durch Kehren und Abspülcn mit reinem Wasser vollständig beseitigt seyn. Hierbei wird noch angefügt, daß namentlich in Bezug auf die Reinigung der Winkel öfters Visitationen vorgcnommcn werden.
10) Starke Anhäufungen von Mist in engen, von Wohnungen umgebenen Höfen, sowie in der Nähe von Brunnen oder an sonstigen, dazu ungeeigneten Orte sind strenge untersagt.
11) Der Ausraum aus Canälen und Fluthgräben, aus Cloaken und Abtritten, sodann Psuhl, Blut u. bergt, darf innerhalb d e r bewohnten Stadttheile als Dünger unter keiner Bedingung benutzt werden.
Gießen am 14. September 1849.
Der Großherzogl. Bürgermeister
G. Reiber.
Edictalladungen.
1621) Grnnberg. Nachdem über das Vermögen deö Jakob Stumpf zu Saasen der förmliche Coneurs erkannt worden ift, werden alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an denselben bilden zu können glauben, hiermit öffentlich aufgefotdett, solche sogewiß in dem auf
Donnerstag den 27. September d. I., Morgens 9 Uhr, anberaumten Liquidationstermine dahier anzuzeigen und geltend zu machen, als sie anfonft ohne ein weiter zu erlassendes Präclusivdecret von der Con- eurömasse des Jaeob Stumpf ausgeschlossen werden.
Grünberg den 27. Juli 1849.
Gr. Hess. Landgericht
Dr. Ortwein.
1698) Grünberg.
Die bekannten Gläubiger der verstorbenen Peter Grüns Eheleute von RüddingShanse» haben zur Abwendung eines Coneuröverfahrens einen Vergleich unter sich abgeschlossen und werden demzufolge um solchen bestätigen zu können, alle un
bekannten Gläubiger der Peter Grüns Eheleute hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche an deren Vermögen sogewiß binnen 6 Wochen dahier anzumelden und geltend zu machen, als ansonst der erwähnte Vergleich gerichtlich bestätigt wird und sie bei Vertheilung des vorhandenen Vermögens nicht berücksichtigt werden.
Grünberg den 5. Juli 1849.
Gr. Hess. Landgericht das.
Wclcke r. Dr. Ortwein.
1620) Grünberg. Dem Alerander Fischer in Ermenrod sind, wegen seiner Verschwendung, Jost Köhler und Joh. Ort IV. als Curaloren beigegeben worden, ohne deren Zustimmung Rechtsgeschäfte mit ihm gültig nicht abgeschlossen werden können.
Unbekannte Forderungen an ihn oder sonstige Ansprüche an dessen Vermögen sind binnen 4 Wochen dahier anzuzeigen, ansonst dieselben bei Abschluß des Inventars namentlich aber die etwaigen Eigenthums - oder dergleichen Ansprüche an dessen Gebäude und Grundvermögen, worüber er theilweise Erwerbsurkunden nicht besitzt, theilweise sich über volle Kaufschillingszahlung nicht ausweisen


