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Nr. R. C. 8723. Gießen am 10 September 1849
Betreffend: Die Aufnahme der Bevölkerung im Groß- herzogthum Hessen nach dem Stande derselben im Monat Decembcr 184 9.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an
die sämmtlichen Gr. Herrn Geistlichen und Bürgermeister dieses Regierungsbezirks.
Unter Bezugnahme auf die in obigem Betreff höchsten Orts erlassene Bestimmungen, namentlich
auf die Instruction vom 4. April 1833, — auf das Minist. Amtsblatt Nr. 17 vom 24. März 1834, — auf das Minist. Amtsblatt Nr. 34 vom 31. Juli 1837, — aus das Mist. Amtsblatt Nr. 28 vom 2. December 1841, besonders aber
auf das Minist. Amtsblatt Nr. 23 vom 7. September 1846
empfehlen wir Ihnen, wegen Aufnahme der Bevölkerung und Aufstellung der Listen I. und II., wozu wir Ihnen die nöthigen Formularien noch besonders zugehcn lassen werden, alsbald die erfod erliche Einleitung zu treffen, und bei jenen Arbeiten die größt-möglichste Pünktlichkeit und Genauigkeit, unter Beobachtung jener Vorschriften, eintreten zu lassen.
Wir wiederholen Ihnen, daß die Aufnahme der Bevölkerung (Volkszählung) mit dem 3. December l. I, als Normaltag, begonnen und die eigentliche Zählung, d. h. die erste Ermittelung der vorhandenen Personcnzahl von Haus zu HauS ununterbrochen sortgesctzt und möglichst am nämlichen, in volkreicheren Orten spätestens am dritten Tage vollendet werden muß, uud daß diese Regel nur für die größeren Städte, auch hier jedoch nicht mehr als unerläßlich nothwendig, überschritten werden dars. Es ist hierbei übrigens genau darauf zu sehen und zu halten, daß, wenn auch die Zähluug an einem oder dem andern Orte hiernach mehrere Tage dauern sollte, doch die Bevölkerung immer nur nach dem Stande auszunehmen ist, wie sie am 3. December, als Normaltag, war.
Ihre Speciallisten sind in doppelter Aussertigung längstens bis zum 15. December l. I. an uns einzusenden.
von W i l l i ch. Pietsch.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Die zur Verhütung der Ausbreitung der Cholera erforderliche Reinlichkeit und Erhaltung der reiften Lust betreffend.
Bei dem Ausbruche der Cholera in benachbarten Städten ist cs doppelt erforderlich, möglichste Reinlichkeit zu beobachten und auf Erhaltung der reinen Luft bedacht zu sein und ich finde mich deßhalb veranlaßt, die auf die Straßeureinigung bezügliche» gesetzlichen Vorschriften nachstehend unter dem Anfügcn zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß die Polizeiofficianten angewiesen sind, Uebertretungen und Nicht- einhalung derselben zur Anzeige zu bringen.
1) Alle Canäle, Abzugsgräben, alle Gossen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben und namentlich Gossen und Rinnen mit reinem Wasser ausgespült werden.
2) Wenn durch Ausbringen oder Abfahren von Mist, Pfuhl, Blut uud dergleichen die Straßen verunreinigt werden, fo ist deren Säuberung immer gleich auf der Stelle durch Kehren und Abspülen mit reinem Wasser zu bewirken. .
3) Diejenigen, deren Abtritt und Winkel in die Canäle und Flnthgräben münden, sowie Diejenigen, welche Canäle und Fluthgräbcn zum Betriebe ihres Gewerbes benutzen, haben die Verbindlichkeit, solche Wasserconducte auf die entsprechende Strecke, so ost erforderlich, gründlich reinigen zu lassen.
4) Blut, Spülicht, Lauge, Seifenbrühe, überhaupt alle unreine oder übelriechende Flüssigkeiten dürfen unter keinem Vorwande bei Tage, sondern nur des Nachts auf die Straßen und Wege abgelassen und müssen alsbald ohne Rückstand in die nächsten Abzugslöcher befördert werden.


