Ausgabe 
14.8.1849
 
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zwanzig Tage des laufenden Monats August und die Erhebung der zweiten Hälfte der genannten Beiträge innerhalb der ersten zehn Tage des Monats October d. I. stattzu­finden hat.

Darmstadt am 4. August 1849.

Großherzoglich Hessische Brandaffecurations - Commission.

E l w e r t.

vdt. Heu mann.

Bekanntmachung.

Es ist zur Anzeige gekommen, daß bei Jahrmärkten und Kirl'weihen Würfel-- und andere verbotene Spiele, um Geld- oder Maaren, wieder häufig getrieben werden. Wir sehen uns daher veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß die höchste Verordnung vom 22. Februar 1819, das Teller- und Würfelspiel und überhaupt Geld oder Maaren-Ausfpielen jeder Art auf Jahrmärkten und Kirchweihen bei nam­hafter Strafe verbietet.

Die Polizcibeamten und Gensdarmen sind angewiesen, darüber zu wachen, daß die der Verordnung Zuwiderhandelnden zur Anzeige gebracht werden.

Gießen den 11. August 1849.

Die Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen.

K ü ch l e r.

Pietsch,

Polizeiliche Bekanntmachungen.

Der hiesige Bürger Wilhelm Klingelmeyer ist von dem Stadtvorstande als Polizeidiener der Stadt Gießen bestellt und als solcher bei Gr. Stadtgericht dahier verpflichtet worden, waö hierdurch zur öffent­lichen Kenntniß gebracht wird.

Gießen am 10. August 1849.

Der Bürgermeister

In dessen Verhinderung

Der Beigeordnete

R ü h l.

Gefundene Gegenstände.

Ein Schleier, zwei Schlüffeln, ein Regenschirm und eine Heugabel sind gefunden und auf Großh. Polizeibüreau dahier abgegeben worden.

Gießen am 14. August 1849.

Edictalladungen.

1371) Grünberg.

Oeffentliche Ladung.

Christoph Heinrich L a » d-m a n n von Ober sch mitten hat gegen Johannes Leiser von Niederohmen wegen verschiedener Forde­rungen für erkaufte und empfangene Getränke und Fässer eine Klage auf 45 fl. 32 '/4 fr. heute bei hiesigem Gerichte erhoben.

Da Beklagter sich heimlich von Hause entfernt hat und sein Aufenthaltsort unbekannt ist, so wird er dem Antrag des Klägers gemäß hierdurch auf­gefordert sich spätestens bis zum 20. October d. I. auf die erhobene Klage in rechtlich zulässiger Weise

dabier zu erklären, widrigenfalls er des Inhalts derselben für geständig erachtet und mit allen et­waigen Einreden ausgeschloffen, sofort zu Zahlung der eingeklagten Summe nebst Verzugszinsen von heute au und der Prozeßkvsten verurtheilt werden wird.

Zugleich wird angefügt, daß alle weiteren in dieser Sache ergehenden Verfügungen nur durch An« schlag an der Gerichtsthüre werden veröffentlicht werden.

Grünberg den 20. Juli 1849.

Gr. Hess. Landgericht Weicker.

1471) Kirchhain. Nachdem über das Vermögen des vorhinigen Stadtwirths und Metzgers Heinrich Glciser von Schweinsberg der Concurs erkannt wor-