Änzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gieren.

»-N 30. Sonnabend den 14» April 18&9»

Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei Mai r Dienstag und Sonnabend. Der Pränumerationsbetraa ist für ei» ganze« Jahr für Ein- heimische t st. 30 fr., für ein lull bei Jahr 45 Et.; für Auswärtige -»et. Postausschlag 1 st. 42 ft., halbjährl. 51 fr. Auswärts abonnirt man sich bei den zunächst gelegenen löbl. Postämtern. In Gieße» bei der Erpedition, Eanzleiberg Lit. ». Rr. 1. EinrüstungSgebüht für den Raum der gespaltenen liorpuS-Zcilc 2 fr.

Inserate müssen jedesmal Vormittags 0 Uhr an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an die Redaftlon gelangt sehn.

Amtlicher Theil.

Auszug aus dem Gr. Regierungsblatt Rr. 19,

vom 2. April 1849.

Inhalt: 1) Vkrordnnnst, die Verkündigung der Reichsgesetze betr.; 2) Umlagen zur Bestreitung von Eomnnmalbedürf« nisten in den Gemeinden des Regierungsbezirks Darmstadt für 1819; .3) Desgl. in den Gemeinden des Zrie- densgerichtSbrzirks Osthofen für 1849; 4) Desgl. in den Gemeinden des Fricdcnsgerichtsbczirks Pfeddersheim für 1819; 5) Bekanntmachung, die Vergütung der Brandschäden in"der Gemeinde Michelstadt, Regierungsbezirks Erbach, betr.; 6) Desgl. in Alzei, Regierungsbezirks Mainz; 7) Bekanntmachung, die Niederschlagung von Umlagen der Gemeinde Neckarsteinach für 1848 betr.; 8) Dienstnachrichten; 9) Concurrcnzcröffnungen; - 10) Sterbfälle.

Verordnung,

die Verkündigung der Reichsgesetze betreffend.

8 N D W I G III. Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. k.

In dem Artikel 3 des von dem Reichsverweser am 27. September 1848 erlassenen ReichsgesetzcS, welches in Unserem Auftrag durch Bekanntmachung vom 18 October 1848 in dem Regierungöblatte des Großhcrzogthnms von Unserem Staatsininisterium verkündet wurde, ist verfügt, daß die verbindende Kraft eines Rcichsgcsctzes, wenn es nicht selbst einen anderen Zeitpunkt seststellt, für ganz Deutschland mit dem 20sten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tags beginnt, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetz­blattes in Frankfurt ausgegebcn worden ist.

Auf diese Weise haben die bisher in dem Reichsgesetzblatte verkündeten Reichsgesetze, auch ohne je­desmalige besondere Verkündigung in Unserem Regicrungsblattc, verbindende Kraft für das Großherzog- thum erlangt. Unsere getreuen Stände haben dieses mit Uns unbedingt anerkannt und dabei an die Staatö- regicrung das Ersuchen gerichtet, die Reichsgesetze namentlich zum Zwecke größerer Verbreitung ihrer Kenntniß zugleich durch das Regierungsblatt verkündigen zu lassen.

Diesem Ersuchen willfahrend, verordnen Wir hiermit, daß, unbeschadet obiger Bestimmung des Art. 3 in dem am 27. September 1848 verkündeten Reichsgesetze, die ferner verkündigt werdenden Reichsgesetze, sowie sie im Reichsgesetzblatte erschienen sind, zur größeren Publicität und örtlichen Veröffentlichung auch in den) Regierungsblatte bekannt gemacht werden sollen.

Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt am 31. März 1849.

(L. s.) LUDWIG.

I a u p.