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a) in der Provinz Starkenburg ein Beitrag von 3 Heller,
b) „ „ „ ©bciljeffen „ „ „ 3 „
c} „ n n Rheinhessen „ „ ,, 1 Vr u
und somit nach Verhältniß des GesammtsteuerkapitalS im Ganzen
a) in der Provinz Starkenburg die Summe von 58,296,2 fl.,
b) „ „ „ Oberhessen „ „ „ a8,O57,o „
c) „ „ „ Rheinhessen „ „ „ 31,380,s ,,
mit ausgeschlagen und ebenfalls mit den dirccieu Steuern erhoben und eingebracht werden
§ . 7. Die Vertheilung dieser in den rorhergehcuden §§. 5 und 6 angegebenen Summen auf die Steuerbezirke, die Gemeinden und die einzelnen Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit den directen Steuern nach den in den §§. 3 und 4 enthaltenen Vorschriften.
§ . 8. Die einzelnen Steuerpflichtigen werden durch die gewöhulichcn Steuerzettel von der Größe der monatlichen Summen in Kcnntuiß gesetzt.
Die Großh. Distriktseinehmcr sind außerdem verbunden, jedem Steuerpflichtigen die Einsicht des ihn betreffenden Hebregisters auf sein Ansuchen uuentgclblich zu gestatten und die nöthigcn Erläuterung zu geben.
§ . 9. Alle Reklamationen gegen die in den Hebregistern enthaltenen Steueransätzen müssen vor dem 1. April 1849 bei dem betreffenden Steuercommiffär entweder schriftlich oder mündlich abgegeben werden, welcher verbunden ist alle erforderlichen Aufklärungen zu ertheilen, ein Protokoll über die Reklamation uueittgeldlich aufzunehmen und auf Verlangen einen Schein darüber auszustellen.
§ . 10. Die Nachlaßgesuche bei Todesfällen oder sonstigen lluglücksfällen müssen ebenfalls innerhalb der ersten 3 Monate nach dem betreffenden Todes- oder Unglücksfalle bei dem Stcner-Commiffär abgegeben werden und sind auf dieselbe Weise zu behandeln, wie die übrigen im vorigen Paragraphen erwähnten Reklamationen.
§ . 11. Nach Ablauf der uach den beiden vorhergehenden Paragraphen festgesetzten Frist wird die Großh. Obcrfinanzkammer ihre Entscheidung über die erhobenen Reklamationen oder Nachlaßgesuche crthei- len. Reklamationen oder Nachlaßgesuche, welche uach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, oder welche durch die Ausgleichung der Hellerbrüche veranlaßt sind, können keine Berücksichtigung finden.
Darmstadt, den 25. December 1848.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. v. Sche n ck.
Iaide.
Der nachstehend bezeichnete Schuhmacher Andreas Gerlach IV. von Fellingshausen hat sich am 31. v. M. von Hause wegbegeben und ist nicht mehr dahin zurückgekehrt.
Da seine Familie ohne alle Keuntniß von seinem dermaligcn Aufenthalt ist, so ersucht mau alle Diejenigen, welche im Stande sind, darüber einen Aufschluß zu geben, denselben gefälligst an die unterzeichnete Behörde gelangen zu lassen.
Gießen den 8. Januar 1849.
Die Gr. Hess. Regierungs-Commission das.
I. A.
H a l l w a ch s.
Personalbeschreibung des Andreas Gerlach IV.
Alter: 40 Jahre, Mund: Mittlern,
Größe: circa 6 Fuß, Bart: röthlich,
Haare: blond, Kinn: ( , h
Stirn-rund, Gesicht - i runb'
Augenbraunen: blond, Gesichtsfarbe: blaß,
Augen: blau, Natur: schlank,
Nase: spitz, Besondere Zeichen: Hat eine Glatze.
Derselbe trug bei seiner Entfernung einen blauen ballmwolleuen Kittel, hellblaue tuchene Holen, Stiefel und eine Schildkappe. Er trug in der Regel einen ledernen Büchsenranzen. 58)


