Ausgabe 
13.1.1849
 
Einzelbild herunterladen

Imzcigcblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

M «. Sonnabend den 33. Januar 18319.

Siefei Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal: Dienstag und Sonnabend. Der Pränumerationidetraa ift für ein ganze« Jahr für Ein- heimische 1 fl, 30 kr., für ein halbes Jahr 45 fr.: für Auswärtige incl. Poft«fschlag 1 ft. 42 fr., Halbjahrs 51 fr. Auswärts abonntrt man sich bei den zunächst gelegenen lvbl. Postämtern. In Gießen bei der Expedition, Canzleiberg Lit. B. Nr. 1. ErnruckungSgebuyr für den Raum der gespaltenen CorvuS-Zeile 2 fr. , , , ,

Inserate müssen jedesmal Vormittags 9 Uhr an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an dre Redamon gelangt seyn.

Amtlicher Theil.

Nr. R. C. 192. Gießen am 8. Januar 1849.

Betreffend: Die Musterung in 1849.

Der Großherzoglich Hessische

Regierungsrath v. Millich und E ck st e i n zu Gießen

a n

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Ncgierungsbezirks Gießen.

Unter Bezugnahme auf das Schreiben, welches wir, in obigem Betreff, unterm 27. v. M. an Sie erlassen haben, benachrichtigen wir Sie, daß sich die Summe, welche die Orisvorstände, bei der Beurthei- lung der Frage, ob der daö D-pot Ansprechende vermögend genug sei einen Stellvertreter zu stellen, als Norm anzunehmen haben, noch immer nicht bestimmen läßt.

Wir beauftragen Sie daher, in Folge höchster Verfügung, die erhoben werdende Depotansprüche zwar zu Protokoll zu nehmen, die Erklärung der Ortsvorstände aber, über das zur Begründung der De­potansprüche erforderliche Zeugniß nicht einholen, sondern bis auf weitere Verfügung ausgesetzt zu be­lassen. v. W t l l i ch E ck st e i n. 57)

Auszug aus dem Gr. Hess. Regierungsblatte Rr. 70.

vom 30. December 1848.

Bekanntmachung, den Ausschlag der directcn Steuern und der Beiträge zu den Kosten der Staats- und Pro- vinzialstraßenbautcn für die ersten 6 Monate des Jahres 1849 betreffend.

8. 1. In Gemäßheit des Gesetzes vom Heutigen sollen die sämmtlichcn, in den drei Provinzen des Großherzogthums bestehenden directen Steuern und indirecten Abgaben, sowie solche durch die vor­liegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, anch für die ersten sechs Monate des Jahres 1849 forterhoben werden.

§. 2. Nach §. 1. des Finanzgesetzcs vom 7. October 1845 beläuft sich die Totalsummc der di- rccten Steuern für das Jahr 1849 auf1,934,940 fl.", daher, nach Abzug der von den Steuerpflich­tigen in Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuern von 108 fl., die auszuschlagende Summe auf

1,934,832 fl., welche nach Maßgabe des neuesten Standes der Personal-, Gewerb- und Grundsteuerkapitalien auf die einzelnen Steuerbezirke vertheilr wird, wie folgt: