942
Art. 3. Diejenigen Beamten, welche detaillirte Voranschläge über öffentliches Bauwesen, die der Genehmigung und Crediteröffnung zu Grunde gelegt worden sind, aufgestellt haben, sind für die Richtigkeit und Vollstandigkett derselben persönlich verantwortlich. Dasselbe gilt für diejenigen Beamten und Behörden, welche solche Voranschläge geprüft und für richtig erkannt haben, jedoch nur insoweit, als dies in den nachfolgenden Artikeln näher ausgefährt ist.
Demgemäß soll in allen Fällen, wo Pläne und Voranschläge der bezeichneten Art bei der Ausführung des Bauwesens sich als mangelhaft und unrichtig erweisen und relativ beträchtlich größere Kosten entstehen, als veranschlagt, aufls Genaueste untersucht und ermittelt werden, ob und welchen Beamten oder Behörden hierbei ein Verschulden zur Last fällt.
Eine gleiche Untersuchung soll dann eintreten, wenn sich bei der Ausführung eines genehmigten Bauwesens hinsichtlich des Plans oder der Ausführung selbst erweislich bedeutende Fehler zeigen.
Art. 4. Wenn eine solche Untersuchung Nachlässigkeit oder oberflächliche Behandlung der Aufgabe von Beamten oder Behörden bei Aufstellung oder Prüfung der Pläne und Voranschläge, oder überhaupt ein Verschulden derselben, insbesondere nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erweist, so soll, unbeschadet der Verfolgung des Anspruchs auf Schadens-Ersatz in hierzu geeigneten Fällen, gegen die betheiligten Beamten mit Disciplinarstrafen und nach den Umständen selbst mit Stellung vor Gericht vorgeschritten werden.
Art. 5. Wenn die vorgesetzte technische Behörde die von dem aussührenden Baubeamten berechnete Ueberschlagssumme ermäßigt, so liegt es diesem ob, sorgfältig zu erwägen, ob er mit dem ermäßigten Betrage auszureichen vermag. Glaubt er dieses nicht zu können, so hat er der vorgesetzten Behörde seine Gründe darzulegen.
In gleicher Weise hat der ausführende Baubeamte, wenn die vorgesetzte Behörde hinsichtlich des Bauplans Abänderungen, Zusätze oder Einschränkungen beliebt, zu erwägen, ob dieselben den Verhältnissen und dem Zwecke entsprechen, und seine Anstände der vorgesetzten Behörde vorzulegen. Er ist insbesondere dafür verantwortlich , daß die vorgesetzte Behörde durch ihn vollständige Kenntniß von allen zur Veurtheilung des Plans dienlichen localen Verhältnissen erhält.
Art. 6. Wird einem Beamten die Ausführung eines Bauwesens übertragen, worüber er den detaillirten Voranschlag nicht selbst aufgestellt hat, so hat derselbe den Voranschlag und Plan genau zu prüfen und, im FEe er mit der vorgesehenen Summe nicht auszulangen glaubt, oder überhaupt Unvollständigkeiten oder Zweckwidrigkeit des Projects wahrnimmt, vor dem Beginn der Arbeiten seiner vorgesetzten Behörde hierüber Vorlage zu machen.
Ist zwischen der Aufstellung der Voranschläge und der Ausführung eines Bauwesens ein Zeitraum von einem Jahre verflossen, so soll gleichfalls eine Revision und respective Modification derselben durch den Localbeamten statt finden, und die Nothwendigkeit etwaiger Abänderungen bei der vorgesetzten Behörde geltend gemacht werden.
Werden die Vorschriften der Art. 5 und 6 von dem ausführsnden Baubeamten nicht erfüllt, oder sind Plan und Voranschlag nach seinen Anträgen festgestellt worden, so bleibt er für deren Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich. Nur wenn und insoweit seine Gegenvorstellungen unberücksichtigt geblieben sind, geht die Verantwortung aus die vorgesetzte Behörde über, welche solche zurückgewiesen hat, wodurch indessen in der Verantwortung des ausführenden Beamten für die Ausführung nichts geändert wird.
(Schluß folgt.)
Zu Nr. R. C. 10937. Gießen am 23. November 1849.
Betreffend: Die Verbreitung der Seidenzucht.
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
an
fämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
Der Bezirksrath des Regierungsbezirks Gießen hat in seiner Sitzung vom 23. l. M. auf den Grund des nachstehend abgedruckten Antrages seines Mitgliedes, des Gr. Bürgermeisters Dieterich von Lich, ern- stimmig den Beschluß gefaßt:


