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rtshausen. — Dberbergett —
Marburg. — en, Stuck 6. '• Stammler:
»rmann, Psr. u. grl Stier ifm. v. strank- »• Nidda — Dberpfr. Leuu »chter — Bei >• — Bei Hrn. erappellationS-
' als anderthalb ntigcn und nicht
Wetzlar
1. Decbr. Sch effel
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1 39 i — 1 26 j-
M 98.
Dienstag den 11 December
18749
Amtlicher TheLl.
Auszug aus dem Gr. Regierungsblatt.
Rr. 71 vom 4. December 1849.
Inhalt: 1) Verordnung, die Verantwortlichkeit der Baubehörden betr.; — 2) Bekanntmachung, die Bestellung der Wabl- commiffäre für die Wahlen der Abgeordneten zu den beiden landständischen Kammern betr.; — 3) Namensver- andcrung; — 4) Promotion auf der Großh. Landesuniversttät Gießen; — 5) Dienstnachricht r — 6) Dienllent. lassung; -- 7) Concurrenzeröffnungen; — 8) Sterbfälle. ' ’ '
rwei Mal: Dienstag und Sonnabend. - Preis des Jahrgangs für Einheimisch- 1 ft. 30 kr., für AuSwürtiae incl vostaiistchlag 1 ff. 42 kr. - AnSwartS abonn^t man stch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpediüon cCan-leibera U B i
EinrnckungSgebuhr für die gehaltene Sorpuszeile 2 kr. ’
Verordnung,
die Verantwortlichkeit der Baubehörden betreffend.
U D W I G HI. <Yroßherzog von Hessen und bei Rhein re. re. 6 - 2« Erwägung des nachtheiligen Einflusses, den ungenaue und unzuverlässige Veranschlaaunaen der Kosten öffentlicher Bauten und Arbeiten und namhafte Ueberschreitungen der hierzu verwilliqten Summen auf d,e Ordnung des Staatshaushalts und derjenigen Kassen, aus welchen Bauten unter Leitung der B?u beamten bestritten werden, ausüben, finden Wir llns bewogen, zur Einschärfung und näheren Auskübrunä der den technischen Behörden bereits gegebenen Vorschriften zu verordnen, wie folgt: ' ’l^ru 3
, 21 rt- l- Die Genehmigung eines jeden öffentlichen Bauwesens, mit Ausnahme der kleinen
SenrvjUrrrWeId)e ooersionelle Credite eröffnet sind, und die Eröffnung des zur Bestreitung der Kostender' forderlichen Credits soll nur auf Grund derjenigen detaillirten Voranschläge geschehen, welche auf die Bauvläne d mnn! “ 3iV strengen Einhaltung bei der Ausführung bestimmt sind. Annähernde Ueberschläqe wc d dem ach iu<r noch zu dem Zwecke angcfertlgt, daß dieselben bei Erledigung der Frage, ob und in welcher Wesse ein Bauwssen im Allgemeinen zur Ausführung kommen soll, leitend sein können, zu welchem Ende namentlich und ausdrücklich zur Pflicht gemacht wird, auch bei Ausstellung dicstr annähern d Voranschläge mit möglichster Sorgfalt zu Werke zu gehen, damit namhafte Abweichungen bei Ausarboi-
stimmten Zwecke rn dem gegebenen Umfange erheischt. 1 De'
Anzcigebintt
der
Stabt und des Regierungsbezirks


