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Friedhofs Ordnung
für die
Stadt Gießen.
8 1.
Der Stadtvorstand von Gießen als Vertreter der Gemeinde führt die Aufsicht aus den städtischen Friedhof und leitet die dahin gehörende Angelegenheit innerhalb der Grenzen dieser Friedhofs-Ordnung.
Derselbe überträgt dtese Aufsicht an eine aus dem Gr. Bürgermeister und drei Gemeinderathsmitglie- dern bestehende Commission unter Zuziehung eines Bautechnikers, wo sie geboten ist. Diese Friedhoss-Com- misston bringt die erforderlichen dahin gehörigen Anträge an den Gemeinderath und besorgt überhaupt beziehungsweise die Beschlüsse desselben.
§. 2.
Der Friedhof wird in acht durch breite Wege von einander getrennte Vierecke eingetheilt. Außerdem soll ein, ebenfalls durch einen breiten Weg von den Vierecken zu trennender zwölf Fuß tiefer Beerdigungsraum innerhalb der Umfangsmauern an diesen herziehen. Letztgedachter Raum ist zu Erbbegräbnissen I. Kl. (§. 8.) bestimmt; die Vierecke dagegen dienen mit Ausnahme eines an ihrer Umfangsgrenze herziehenden zu Erbbegräbnissen II. und III. Kl. reservirten Raumes von der oben angegebenen Tiefe zu Begräbnissen in die Reihenfolge.
8. 3.
Diese Reihenfolge der Beerdigungen in den Vierecken darf in keiner Weise unterbrochen werden. Von der einen Seite her werden die Leichen der Gewachsenen, von der andern Seite her diejenigen der Kinder unter 14 Jahren in der nämlichen ununterbrochenen Reihenfolge beerdigt und ein anderes Viereck darf erst dann zu Begräbnissen benutzt werden, wenn das früher benutzte keinen Raum zu Beerdigungen darbietet.
8- 4.
Vor Ablauf von 30 Jahren darf kein Grab wieder geöffner und zu einem andern Begräbnisse verwendet werden.
Wenn sich innerhalb dieser Zeit auch bei einem Erbbegräbnisse ergeben sollte, daß dasselbe, welches nur für höchstens 6 Särge Raum hat, bereits mit einer solchen Zahl besetzt ist, so kann dem Eigcnthümcr nicht gestattet werden, noch mehr Leichen darin zu beerdigen. Es hat derselbe vielmehr in der Reihe aus den Quartieren beerdigen zu lassen oder ein neues Erbbegräbniß zu erwerben.
§. 5.
Alle Gräber der Erwachsenen, sowohl in der Reihe als in den Erbbegräbnissen, erhalten eine Tiefe von 7 Fuß Normalmaas. Ihre Breite und Länge richtet sich nach der Beschaffenheit des Sarges; die Gräber der Kinder dagegen werden nur 5 Fuß tief angAegt. Das Tieferlegen der Leichen in Erbbegräb- nißen, in der etwaigen Absicht um dadurch Raum zu einer größeren Anzahl Särge zu gewinnen, ist verboten.
8. 6.
Das Anfertigen der Gräber auf dem Friedhöfe darf lediglich nur von dem dazu bestellten städtischen Todtengräber geschehen, der sich genau nach den desfalls vorliegenden Bestimmungen zu richten, und über die Reihenfolge, so wie über Tag und Datum der Beerdigungen ein genaues Verzeichniß zu führen hat.
§. 7.
Seppanjen der Gräber mit Blumen und kurzen Ziersträuchen ist erlaubt, Pflanzungen von größerem Gehölz und von Bäumen dagegen sind untersagt.
Gleichfalls ist gestattet die Errichtung anständiger Denkmäler, (Epithaphien) und das Umgeben der Graber mit feststehenden Einfassungen. Die Letzteren dürfen aber die Höhe von 2% Fuß und in ihrem Umjanße die Größe ber Gräber nicht überschreiten und müssen stets sorgfältig unterhalten werden. Ge- jchicht dieses nicht, so ist die städtische Behörde befugt, dergleichen Einfassungen entfernen zu lassen, wenn auf vorhergegangcne Ermahnung der Friedhoss-Commission die sofortige Herstellung solcher Einfassungen nicht in zu bestimmender Zeit erfolgt.
c , d^ch Ablauf von 30 Jahren, von der Zeit der Beerdigmig an gerechnet, müssen sämmtliche Grab- emmaler, Einfasfungen und Gesträuche in derjenigen Ordnung und Reihenfolge entfernt werden, in wel- ('er die alten Begräbnißftellcn zu neuen Beerdigungen verwendet werden. Eine Belassung derselben auf


