Ausgabe 
10.4.1849
 
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Ifnzcigrsslatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

Jtfc 29 Dienstag den io. April 18419.

Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal: Dienstag und Sonnabend. Der Pranumerationsbetrag ist für ein ganzes Fahr für Ein- yermlsthe < rL 30 fr., für cm naives Jahr 45 kr.; für Auswärtige iecl. Postaufschlag 1 st. 42 kr., yalbjährl. 51 kr. Auswärts abonnirt man Nch bei den zunächst gelegenen löbi. Postämtern. 3n Gießen bei ver Erpevinon, Eanzleiverg Lu. a. -)tr. 1. Einrückungsgebuyr für den Raum der gespaltenen Corvus-Zeile 2 kr. ö 9 9

Inserate müssen jedesmal Vormittags 9 Uhr an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an die Redaktion gelangt sevn.

Edictalladungen.

604) Gießen. Fuhrmann Jacob Simon da­hier, welchem die Verwaltung seines Vermögens entzogen wurde, ist unter Curatel der hiesigen Bür­ger Andreas Möhl und Georg Heinrich Lony gestellt worden; was zur Folge Hal, daß von nun an Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung der genannten Cu- ratoren von Jacob Simon gültig nicht abgeschlossen werden können. Zugleich werden alle, welche irgend Forderungen an Jacob Simon haben sollten, anfge- sordert, solche so gewiß binnen 14 Tagen bei unter­zeichnetem Gerichte anzuzeigen und zu begründen, als sonst bei Regulirung der Vermögensverhältnisse des Jacob Simon darauf keine Rücksicht genommen werden wird.

Gießen den 30. März 1849.

Gr. Hess. Stadtgericht.

Muhl. Wörner.

465) Grün berg. Die Kinder der vorlängst verstorbenen Franz Bauers Eheleute von Lau­ter, namentlich Anna Catharina Bauer, Johann Daniel Bauer, Elisabetbe Bauer, Anna Maria Bauer und Anna Margaretha Bauer, sind schon seit vielen Jahren abwesend, ohne daß bezüglich ihres Aufenthaltsortes das Mindeste bekannt wäre. Da dieselben fämmtlich das 70. Lebensjahr über­schritten haben, so werden auf den Antrag der Präsumtiverben die genannten Franz Bauers Kin­der oder deren etwaige Leibeserben aufgefordert, in Zeit 3 Monaten von heute au, sich zu Empfang­nahme der in einigen Hundert Gulden bestehenden, seither curatorisch verwalteten, Vermögensmasse, da­hier anzumelden, widrigenfalls dieselbe den sich legitimirenden nächsten Scitenverwandten erblich überlassen werden wird.

Grünberg den 21. Februar 1849.

Gr. Hess. Landgericht daselbst.

1 Welcker.

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Besondere Bekanntmachung.

Es ist nothwendig gewesen die von der ehemaligen Kreisvcrwaltung in Nr. 91 des 1847r Anzeige­blatts veröffentlichte Friedhofs-Ordnung in mehreren Beziehungen einer Abänderung zu unterwerfen. Die auf solche Art zu Stande gekommene neue Friedhofs-Ordnung, wird nunmehr nachstehend zur Kenntnis) des hiesigen Publikums gebracht.

Gießen den 4. April 1849.

Der Bürgermeister.

Gg. Reiber.