Ausgabe 
9.1.1849
 
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gefallen sind, so sind die betreffenden Behörden des Großherzogthums angewiesen worden, vom 1. Januar k. I. an die Forstgerichte wieder vierteljährlich abzuhallen, waS hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.

Darmstadt, den 9. Dccember 1848. .

Großherzoglich Hessisches Ministerium der Justiz.

Kilian. v. Stein.

Zu Nr. R. C. 218. Gießen am 8. Januar 1849.

" Betreffend: Die Abgaben ven Leuten, welche sich in Untersuchung befinden, zum Rilitärdicnst.

Die Großherzoglich Hessische Rcgicrnngs-Commissiou des Regierungsbezirks Gießen a n

sämmüicbe Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

T'a ven den Mlitärpilichttgen des Jahres 1848, nicht bloö diejenigen, die in die trtkn ys fallen, sondern Alle,' welche eine Scosnumstrer gezogen baden, zur Ergänzung und Vermehrung der yeidrruoven '-ä ;v*'r 1849 aukaerusrn find, 'o werden Sie innerbalb 14 Lagen denchlcn, c-, »f iükb w> «rinden einer oder der ändere dieser Leuten sich dermalen in iinlersuchung oder geränglicher Hast bennder.

52) K ü ch l e r. Hallwachs.

Gießen.

Protokoll der Sitzungen des Bezirksraths zu Gießen. Vierte Sitzung vom 2. Januar 1S49.

Anfang Vormittags 10'/, Uhr.

Anwesend: Reg.-Rath v. Willich und 10 Mitglieder des Bezirksraths.

Aba. W e i a e l hatte sich wegen Unwohlseins schriftlich entschuldigt.

1) Daö Protokoll der Nachmittägssitzung vom 8. Decbr. 1848 wird vorgelesen und genehmigt.

2) Auf deTageoordg^ fflu3 Mahlen um Ausnahme als Ortsbürger nach Großenbuseck." Enael erstattete Namens des zweiten Ausschusses Bericht über dies Gesuch. , ,

In diesem sehr ausführlichen Berichte wird gezeigt, daß der Bittsteller, seiner Professionl e,n ^mweber, neun Jahre als Knecht in Großenbuseck gedient, sich mit Marie Vollbauer von da verlobt und allezeit en en stillen ^gesitteten Lebenswandel geführt habe.. Er sei um Aufnahme als Ortsburger eingekommen, habe ze- dock die Genehmigung des Gemeinderaths nicht erwirken können.

) Es wurden, nach Inhalt des Berichts in dieser Sache vielfache Verhandlungen gepflogen. Der meindcrath zu Großenbuseck stellte die Entscheidung dem vormaligen Kreisrath anheim, welcher das Grsuch

f' 1) nicht ein Geschäft betreibe, das im Sinne des Gesetzes als Gewerbe anzusehen sei.

2) weil sein Vermögen nicht hinreichend sei, um den Unterhalt einer Familie zu sichern oder davon eine Landwntsschast zu betreiben.^ ;u erwarten habe, nicht in Anschlag komme. ,

Petent wandte sich später an das Ministerium und gibt in seiner Bittschrift sein Vermögen specleller zu 622 fl. an, hebt auch hervor, daß er Bildweber sei. Der Gemeindcrath zum Bericht aufgesordert, wuset das ^e'^lueschuß glaubt, um das Recht der Gemeinde, zugleich aber auch das des Petenten zu schützen, sich dahin aussprch^ sei, dxinen genaueren Nachweis über sein Vermögen beizubringen, auch seine