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Stadt und des Regierungsbezirks Gieren.
eI. Dienstag den 9. Januar 1851 f>.
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Amtlicher L h e i l.
Auszug aus dem Gr. Hess. Regierungsblatte Nr. 70.
vom 30. December 1848.
Inhalt: l) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagcn für das erste Semester 1849 betr.; — 2) Bekanntmachung, den Ausichlag der direkten Stenern und der Beiträge zu den Kosten der Staats- und Provinzialstraßenbauten für die ersten 6 Monate des Jahres 1849 betr.; — 3) Bekanntmachung, die Abhaltung der Forstgerichte betr.; — 4) Ordensverleihungen ; — 5) INamensvcränderungen; — 6) Dienstnachrichten; — 7) Militärdienstnachrichten; — 8) Dienstentlassung; — 9) Concurrenzeröffnungen; — 10) Sterbfälle.
Gesetz,
die Erhebung der Staatsauflagcn für das erste Seniester 1849 betreffend.
Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 7. Oclobcr 1845 auch für das erste halbe Jahr 1849 fortbestehen soll, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
, Art. 1. Das Finanzgesetz vom 7. October 1845 wird auf das erste Semester 1849 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt, und es sind demgemäß die sämmtlichen dirccten und indirekten Steuern, sowie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum ersten Juli 1849 sortzuer- hebeg.
Art. 2. Außer den in dem Finanzgesetz vom 7. October 1845 erwähnten Stenern und Abgaben soll in dem ersten halben Jahr 1849 auch die durch das Gesetz vom 12. August d. I. eingesührte außerordentliche Einkommensteuer nach den Bestimmungen des erwähnten Gesetzes erhoben werden.
Art. 3. Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 25. December 1848.
(i- S.) LUDWIG. g.«« Sch-nck.
Bekanntmachung,
die Abhaltung der Forstgerichte betreffend.
Da die Gründe, aus welchen es zweckmäßig befunden worden war, die Forstgerichte innerhalb der drei Provinzen des Großherzogthums, statt wie früher vierteljährig, allmonatlich abhalten zu lassen, weg-


