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Än^eigeblatt für -ie Stadt Gießen und die Kreise

Meßen, Grünberg und Hungen.

M 48

Mittwoch den 31. Mai

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man sich bei den zunächst qeleaenenlöbl fBoftÄrnl?3«'"ASlWWfM ff. 42 tr., halbzährl. 51fr. Auswärts abonnirt Raum der gespaltenen EorpuS9Zeile 2 fr. 4i0|iamtcvtt-Jlt ®w»ra b-- der Erp-dltion, Canzleiberg Lit. B. Nr. 1. Einrückungsgebühr für den Inserate muffen jedesmal an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an die Redaktion gelangt sehn.

Einquartierung und Verpflegung Großherzoglicher Truppen sowie über dessen Vergütung.

Bekanntmachung.

in kolae *V'6 ^nquartirung der Truppen auf gesetzlichem Wege zu ordnen. Vorläufig sind

uorben iJh Y . ^wrdmu.g mi Zuffimmung der Stände, die nachstehenden Bestimmungen getroffen b®iefi n ^kmumenden Fallen in Vollzug zu setzen, was hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird. Gießen und Grnnbcrg den 30. Mai 1848. Die Gr. Aeff. Kreisräbe

Die Gr. Hess. Kreisrähe

Vorläufige Bestimmungen °" über

I- Emquartmmg.

«,h, m a- Gebühr der Mannschaft.

.-U^un vom Unteradjutanten abwärts und jeder Militärdiener dieses GradeS hat nur den

S " t!e'11 Wohnzimmer bei dem Licht und Feuer des Wirths anzusprechen, sodann ein frisch über­zogenes Bett und in degen Ermanglung frisches Siroh in hinreichender Menge. W

___ e b. «Offtcictc»

1J d!r .Rittmeister) einschließlich abwärts, und ein in deren Rang stehen­der Kriegsbeamter hat zu fordern em 3immer. 9

2) verhättnisse°gestattenb" Kriegsbeamter dieses Ranges - zwei Zimmer, wenn es die OrtS-

verbäüuiffeü Kriegsbeamten init Offici'ersrang gebührt eine seiner Dienstcharge und den OrtS.

dem da nock ^ -eifins Einrichtung mit Bett neb,t der erforderlichen Heizung und Beleuchtung, außer­dem dann noch d,e noth.ge Unterkunft für dessen Diener und Stallung für die Dienstpferde

iiir Sin[n it.,nJ?h1 rbn ?"" Ouartierträger i^/^n'öthige Stallung nebst Streu und das

Dünger verbleibt be.n QuarlierVräger °l)nc $er8fltun9 A genommen werden. Der

n. Verpflegung.

. ,... A. Des Dienstthuenden Militärs

2* Orvnhr des Soldaten bis zum Unteradjutanten einschließlich.

essen dock ^We^erköstigung besteht aus dem Mittags- und Abendessen des einen und dem Morgen- effe» des darauf folgenden Tags - ohne Wein oder Bier und Brandwein. 9