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Das Mittagessen muß bestehen: in Suppe, \

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Das Abendessen besteht:

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Das Morgenessenr

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Zusammen 18 kr.

Die Officiere haben sich die Kost überall selbst zu stellen.

2. Vergütung.

Für die volle Verköstigung der Mannschaft vom Unteradjutanten abwärts werden vergütet für jeden Mann und Tag

Ist die Verpflegung zwischen mehreren Stationen getheilt, so werden, wie angeführt:

für das Morgenessen .........

i, Mittagessen

Abendessen

18 kr.

3% fr.

11 kr.

3% fr.

gerechnet.

Wenn in besonderen Fällen statt des Mittag- und Abendessens nur einmal gegessen werden kann, so wird für dieses verstärkte Essen 14'/. kr. vergütet.

Für das Quartier wird keine Vergütung geleistet.

B. Der Kranken.

1) Der in einer Civil-Heilanstalt aufgenommenen oder in einem öffentlichen Gebäude untergebrachtcn:

a) für Mediän wird die Tare vergütet, .

b) die sonstige Verpflegung und die Verköstigung werden für den Mann täglich 30 fr.

bezahlt.

2) Der in Privatwohnungen befindlichen Kranken:

a) Medicin nach der Tare,

b) für die übrige Verpflegung und Verköstigung werden für den Mann und Tag 36 fr. entrichtet.

c) für einen bei einem Kranken durch den Arzt für nöthig erklärten Wärter, der durch das bestehende Tarreglement für solche Diener bestimmte Lohn.

in. Umtheilung.

Der Gemeinde-Vorstand oder eine von ihm zu bestellende Commission hat die Umtheilung von Mannschaft und Pferden zu besorgen und eine genaue Liste darüber zu führen und dem Commandanten der einrückenden Militär-Abtheilung jedesmal die entsprechende Anzahl von Quartier Billeten zuzustellen.

1V. Berechnung und Bezahlung.

Täglich oder auch vor jedem Abmarsch hat der Commandant über die wirklich verbrauchte Anzahl von Billeten dem Qrts-Vorstande eine Bescheinigung auszustellen, die etwa vorrälhig gebliebenen Qua» tier-Billets aber zurückzugeben. c . ...

Gegen diese Bescheinigung und gegen die Quittung von Seiten des Gemeinde-Einnehmers erfolgt die Zahlung entweder von dem Verpflegs-Officier sogleich oder durch Vermittelung der vorgesetzten Ve» waltungs-Behörde demnächst. Die Orts-Vorstände werden dafür sorgen, daß die Vergütung an die Quartierträger in richtigem Verhältniß erfolge.

v. Wacht-Locale.

Die zum Behuf der Wache u. s. w. nöthigen Räume sind von den Gemeinden zu stellen, auch ist von denselben das desfallsige Heizungs- und Beleuchtungs-Material zu liefern. Dafür wird den Ge­meinden ortsübliche Vergütung geleistet, für die gestellten Räume aber alsdann nicht, wenn dieselben von

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