eig Matt für^die Stadt Gießen und die Kreise Vießen, Grünberg und Hungen.
»Ns. 1* V Samstag den 1. Januar IS^iS.
Amtlichem T h e L l.
3« Nr. K. G. 14556. Gießen am 27. December 1847.
Betreffend: Den vausirhandel und die -ausirend
betriebenen Gewerbe.
, Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen
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sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises
(mit Ausnahme des Gr. Bürgermeisters dahier.)
Eine im obigen Betreff erschienene höchste Ministerin!-Entschließung veranlaßt mich Sie aufzufordern
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Gießen den 26. December 1847. Betreffend: Die Ausführung des Gewerbsteuergesetzes.
Der Großh. Steuercommiffär Hirsch
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sämmtliche Herren Bürgermeister des Steuerbezirkö Gießen.
d" Verordnung vom 1. December 1827 haben Sie über alle im Laufe des Jahres statifind ndeii Ab- und Zugänge von steuerbaren Gewerben und über die deßfallstgen Declaratioiwn der Gtn^rbireibenden ein Tagebuch zu fuhren, wozu das nöchige Formular auf Verlangen stets unentqeldlich wwd. ^u Beziehung der PatentauSferiigung für neu zugehende Gewerbtrechende niache ich Cie zugleich auf nachstehende Puncte aufmerksam: ' '
Nach Art. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1827 verbleibt eS hinsichtlich der Aufnahme in die Zünfte lei den in den verschiedenen Landestheilen des Großherzogthumö bestehenden gesetzlichen Bestimmungen' der Bürgermeister kann daher m allen Fällen, wo die Aufnahme in eine Zunft erfordert wird ein Patent nicht eher ertheileu, als bis diese Aufnahme vorauögegangen ist. ' "
(Sbnifo muß zur Errichtung solcher Gewerbsanlagen, bei welchen den Standes- und Patrimonial- gerichtsherren das Concessions-Recht zustehl, vor der Patentausfertigung, deren jedoch unentgeldlich zu ertheilende Einwilligung eingeholt werden. ö w


