Ausgabe 
1.1.1848
 
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Nach § 1 der oben angeführten Verordnung in Verbindung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1828 und deS §. 112 der Instruction vom 27. März 1835, sind vor der Patentausfertigung bei'nach­stehenden Gewerben die Erlaubniß und Zustimmung der höheren und höchsten Administrativ-Behörden einzuholen:

a) Bei Gr. Ministerium des Innern und der Justiz zur Errichtung 1) einer Apotheke, 2) einer Buchhandlung, 3> einer Buchdruckerei oder Lithographie, 4) einer Leih- und Lesebibliothek^ 5) einer Pulvermühle, 6) eines Eisenhammers, 7) einer Schmelzhütte und 8) zur Anlegung von Mühl- werken oder sonstigen Gewerbsanlagen an Flüssen und Bächen.

b) Bei den Gr. Provinzial-Commissären ist die Erlaubniß einzuholen 1) zum Hausiren und allen Ge­werben, welche hausirend betrieben werden, als: a) zum Lumpensammeln, b) zum Messer- und Scheerenschleifen, c) zum Zinn- und Kesselflicken, 4) zum Pechhandel, e) zum Schnallen- und Löffelgießen, f) znm Korb- und Stuhlflechten oder Flicken und g) zum Kaminfegen, insofern dieses Gewerbe nicht auf den Umfang des KreiseS beschränkt ist.

Nach §. 4 der Verordnung vom 6. November 1846, kann die Erlaubniß zum Hausirhandel dem darum Nachsuchenden nur dann ertheilt werden, wenn er

a) daS 21. Lebensjahr zurückgelegt hat,

b) guten Ruf besitzt, auch im Besitze der Mittel ist, um sich auf rechtliche Weise die Maaren oder Materialien, womit er hausiren, oder ein hausirend zu betreibendes Gewerbe auSüben will, ver­schaffen zu können und

c) in irgend einer Gemeinde deS GroßherzogthumS einen festen Wohnsitz hat.

Als Gehülfen bei dem Hausirhandel dürfen nur Inländer angenommen werden und ist daS Sig­nalement derselben den Hausirpatenien beizusetzen. Jedoch können nicht mehr solcher Patent-Abschriften ertheilt werden, alS Gehülfen bei der Regulirung deS Gewerb-Steuercapitals in Anschlag gekommen sind.

Durch die oben angeführte Verordnung sind zugleich die Gegenstände bestimmt, mit welchen in dem ganzen Umfang deS GroßherzogthumS der Hausirhandel betrieben werden kann und fällt hiernach die frühere Ausnahme einzelner Städte weg.

Wie schon in der Verordnung vom 6. Juni 1810 ausgesprochen ist, fällt es nicht unter den Begriff deS verbotenen HausirhandelS, wenn ein Handelsmann in dem Orte, in welchem er ansässig ist, entweder bestellte Maaren in die Häuser bringt, oder in denselben feine Maaren auch ohne Bestellung anbietet und verkauft. Dagegen ist eS als ein unerlaubter Hausirhandel anzusehen, wenn ein Handelsmann solche Maaren, mit welchen überhaupt nicht hausirt werden darf ober für deren Verkauf er fein Hausirpalent besitzt, gleichviel ob auf vorhergegangene Bestellung oder ohne solche, in anderen Orten, außerhalb seines Wohnsitzes zum Verkaufe herumträgt oder in die Häuser bringt.

c) Bei den Gr. Kreisräthen ist die Erlaubniß einzuholen zur Errichtung von 1) Wirtschaften aller Art, 2) Ziegelhütten, 3) Brandweinbrennereien, 4) Bierbrauereien, 5) Essigsiedereien, 6) Alaun- fabrifen 7) Stärkefabriken, 8) Wachstuchfabriken, 9) Vitriolspirituöfabriken, 10) Lichterfabriken, 11) Seifensiedereien, 12) Leimsiedereien, 13) Gerbereien, 14) Backöfen, 15) Schmieden, 16) Schlosserwerkstätten, 17) Potaschestedereien und Calcinirereien, 18) Kalkbrennereien, 19) Harz-, Pech- und Theerbrennereien, 20) Brennöfen der Häfner, 21) znm Kaminfegen im Umfang der Kreise, 22) zur Wasenmeisterei, 23) zum Viehschlachten und Viehhandel der Juden, 24) zu Agen­turen zur Versicherung von Mobilien, nach den Bestimmungen der Verordnung vom 4. Juni 1833, 25) zu Agenturen für Auswanderer, nach Verordnung vom 24. April 1846, 26) zum Mäckeln mit Getraide, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, nach den Bestimmungen der Verordnung vom 4. December 1846, 27) zum Leihen auf Pfänder von Privaten, nach der Verordnung vom 18. August 1835 und 28) zum Verkehr mit Schießbaumwolle und ähnlichen Surrogaten deö Schieß­pulvers, nach den Bestimmungen der Verordnung vom 27. November 1846.

Nach §. 4 der Verordnung vom 1. December 1827 ist den Hufschmieden und Viehschnittern zuerst alsdann, wenn sie sich vorschriftsmäßig legitimirt haben, das Patent zu ertheilen.

Nach der Verordnung vom 14 September 1842 ist das Gewerbe der Bauhandwerker und Pflästerer zu welch' ersterem Zimmerleute, Schreiner, Maurer, Steinhauer, Weißbinder, Dachdecker, Ziegler, Schlos­ser und Glaser gehören, zu denjenigen Gewerben zu zählen, zu deren Betrieb die Erlaubniß der höheren Administrallvbehörde eingeholt werden muß; diese Erlaubniß haben die Gr. Kreisrälhe zu ertheilen, wenn genannte Gewerbsleute sich einer Prüfung rücksichtlich ihrer Tüchtigkeit bei den Gr. Kreiöbaumeistern un­terworfen und daS von denselben hierüber erhaltene Zeugniß, daß sie genügend bestanden sind, vorgelegt haben. 1