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§. 12.

Ueber sämmtlichc von der Commission bestätigten Resultate der Declarationen und Schätzungsprotocolle fertigt dieselbe eine specielle Hauptzusammcnstcllung, beglaubigt dieselbe durch Unterschrift sämmtlicher Com- misskonsmitglieder und überschickt sie mittelst Schreiben längstens bis zum 1. December d. Z. dem betreffenden Großh. Steuercommissär unter gleichmäßigem Aisschluß sämmtlicher Declarationen.

§.13.

Sogleich nach Empfang der Hauptzusammenstellung und der Declarationen hat der Steuercommissär die Hebregister gcmrindeweise aufzustellen und darnach die Anforderungszettel in der gewöhnlichen Form aus- rufertigen und zwar ohne Rücksicht auf die etwaigen Beanstandungen einzelner Declarationen, da nach Art. 12. hxs Gesetzes auch in diesem Falle der Ausschlag einstweilen auf den Grund der abgegebenen Declaration stattstnden soll, vorbehältlich der Nacherhebung der-sich weiter herausstellenden Steuerschuldigkeit.

§. 14.

Die Hebregister werden der Großh Oberfinanzkammer I. Section zur Vollziehbarkeits-Erklärung einge- scndet, die Anforderungszettel dagegen werden den Steuerpflichtigen im Anfänge des Jahres 1849 durch die Bürgermeister verschlossen zugestellt.

§. 15.

Gleichzeitig mit den Hebregistern hat der Steuercommissär diejenigen Declarationen, gegen deren Richtig­keit die Regulirungs-Commission Bedenken erhoben und begründet hat, unter Beifügung seines Gutachtens der Großh. Oberfinanzkammcr I. Section einzusenden, welche darüber entscheidet, ob eine gerichtliche Ver­folgung gegen den betreffenden Declaranten in Gemäßheit des Art. 9 und 10. des Gesetzes stattfinden soll Cter Jnsinem Falle ist der betreffende Fiscalanwalt mit der Einleitung der gerichtlichen Verfolgung zu beauftragen.

8. 16.

Die Erhebung der Einkommensteuer geschieht in monatlichen Raten nach Vorschrift der Steuererecutions- ordnung, nur mit dem Unterschiede, daß eine Publication der Hebregister nach Art. 17. des Gesetzes nicht Zulässig ist.

§. 17.

Beschwerden wegen unrichtigen Ausschlags der Einkommensteuer müssen bei dem betreffenden Steuer­commissär längstens vor dem 1. März 1849 vorgebracht werden. , ,

Dagegen sind Reklamationen wegen Herabsetzung des Steueransatzcs m Folge der Verminderung des Einkommens aus Besoldungen oder andern Erwerbseinkünften, oder in Folge von Verlusten an Kapitalien, sowie Reclamationen wegen Festsetzung des in Folge von Auswanderung oder Todesfall veränderten Steuer- ansaües (Art. 15. des Gesetzes) binnen 4 Wochen nach dem stattgehabten Ereignisse bei der Regultrungs-Com- nüssion vorzubringen, welche hierauf sogleich die erforderliche Prüfung vorzunehmen und nach Befund sofort dem betreffenden Steuercommissär die stattgehabte Aenderung des Einkommens mitzutheilen hat.

8. 18.

Ueber sämmtliche dem Großh. Steuercommissär unmittelbar oder mittelbar zukommenden Reclamationen führt derselbe ein ähnliches Register, wie über die Reclamationen gegen die direkten Steuern, in chronologi­scher Ordnung, aus welchem derselbe der Großh. Oberfinanzkammer I. Section tabellarische Auszüge zum Behufe der Decretur der zu bewilligenden Nachlässe vorzulegen hat, worauf die betreffenden Steuerpflichtigen von dieser Behörde von dem Ergebnisse der Reclamation benachrichtigt werden.

Bis zur erfolgten Entscheidung muß die bisherige Steuer fortentrichtet werden. Nach Ablauf der tm vorigen Paragraphen angegebenen Termine sind Reclamationen nicht mehr zulässig.

Die Einkommensteuer-Commission besorgt ihre Geschäfte unentgeltlich.

Der Bedarf an Formularpapier wird derselben auf Verlangen und Angabe der Quantität von dem Großh. Steuercommissär des Bezirks zugestellt werden.

Darmstadt den 10. October 1848.

Aus allerhöchstem Auftrage:

Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.

Zimmermann.

Schleiermacher.