Die Einkommensteuer-Commission beginnt ihre Tbätigkeit damit, daß sie ein genaues, alphabetisch geordnetes Verzeichniß über alle diejenigen Personen aufstellt, welche nach ihrem erfahrungsmäßigen Ermessen und nach der Offenkundigkeit in ihrer Gemeinde in Gemäßheit der Art. 2 und 3 des Gesetzes der Einkommensteuer unterworfen sind.
Es dürfen nur solche Personen aus den Verzeichnissen wegbleiben, von welchen die Commission außer Zweifel ist, daß das Einkomnren derselben die steuerbare Größe nicht erreicht.
Dieses Verzeichniß erhält zugleich eine solche Einrichtung, daß darin die Zeit der erforderlichen Aufforderung zur Erklärung des Einkommens (§. 6.), der etwaigen Mahnung (§. 9.) und der Rückgabe der Er- klärung (§. 8.) angegeben werden kann.
In Orteni, wo ständige Garnisonen sich befinden, hat sich die Commission zum Zwecke der Aufstellung jenes Verzeichnisses von den Militär-Commando's vollständige Listen über die einkommensteuerpflichtigen Militärpersonen mit Angabe ihrer Gagen und Löhnungen mittheilen zu lassen.
§. 6.
Nach Anleitung des nach Vorschrift des vorigen Paragraphen aufgestellten Verzeichnisses erläßt die Commission sodann an die betreffenden Steuerpflichtigen oder deren Stellvertreter die im Art. 8 des Gesetzes vorgeschriebene schriftliche Aufforderung zur Erklärung der Größe ihres reinen Einkommens, und bestimmt darin zugleich den Termin für die Einlieferung dieser Erklärung, welche sich nach den örtlichen Verhältnissen zu richten hat, in keinem Falle aber vierzehn Tage überschreiten darf.
Jeder Aufforderung, welche von dem Vorsitzenden der Commission zu unterschreiben ist, wird zugleich ein Exemplar des für die Declarationen vorgeschriebenen Formulars beigeschlossen.
8- 7.
Denjenigen außerhalb des Großherzogthums wohnenden Staatsangehörigen, welche aus der Staatskasse eine Besoldung oder Pension beziehen und hierfür einkommensteuerpflichtig sind, wird die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung ihres reinen Einkommens von der Einkommensteuer-Commission zu Darmstadt auf den Grund der Mittheilungen zugehen, welche dieselbe hierüber von den betreffenden Kassen erhält.
§. 8.
Bei der Einlieferung der Declarationen von Seiten der Steuerpflichtigen an die Commission hat das zur Empfangnahme bestimmte Mitglied der Commission bei dem betreffenden Poften des im §. 5 erwähnten Verzeichnisses den Tag des Einlaufs einzutragen unv zugleich auch diesen Tag auf der Declaration selbst anzumerken.
§• 9.
Nach Ablauf der für die Abgabe der Declarationen festgesetzten Frist werden diejenigen Steuerpflichtigen, welche ihre Declarationen noch nicht eingeliefert haben, von der Commission durch eine auszufertigende Mahnung erinnert, binnen der nach Art. 11 des Gesetzes bestimmten unerstrecklichen Frist von 8 Tagen der Aufforderung zu entsprechen, widrigenfalls die Commission befugt und verpflichtet ist, das steuerpflichtige Einkommen der Säumigen nach bestem Ermessen selbst zu schätzen, gegen welche Schätzung eine Reclamation des Stcnerpflichtigen nicht zulässig ist, insofern er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch physische Unmöglichkeit an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung verhindert war.
§. 10.
Am Schlüsse dieses also verlängerten Termins tritt die Einkommensteuer-Commission zusammen und unterwirft die eingekommenen Erklärungen einer sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung und bestätigt dieselbe durch Unterschrift, wenn sie nichts dabei zu erinnern hat.
Findet sie jedoch bei einer Erklärung erhebliche Bedenken, so hat sie dieselben unter genauer Angabe der Thatsachen, worauf sich diese gründen, der Declaration beizufügen und es kann hierdurch die Steuerbehörde veranlaßt werden, gegen den Declarantcn eine Verfolgung bei Gericht wegen unrichtiger Declaration einzuleiten. Die Gründe für Beanstandung der Erklärung müssen zugleich wörtlich in das von der Commission zu führende Protocoll (§, 4.) ausgenommen werden.
§. 11.
In den Fällen, wo wegen nicht eingelieferter Declarationen die Commission die Schätzung des steuerpflichtigen Einkommens selbst vorzunehmen hat, wird hierüber ein besonderes Protocoll errichtet, in welchem alle Angaben, wie in dem Declarationsformular enthalten seyn müssen.


