Anzeigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gieren.
<96. Montag den 30* October LS^tS.
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Amtlicher Theil.
Instruction
für die Ausführung des Gesetzes vom 12. August 1848, die Einführung einer außerordentlichen Einkommensteuer betreffend.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 12. August d. I., die Einführung einer außerordentlichen Einkommensteuer betreffend, werden hiermit folgende nähere Vorschriften ertheilt:
8. 1.
Zur Regulirung der außerordentlichen Einkommensteuer wird in jeder Gemeinde, je nach ihrer Einwohnerzahl, eine Commission von 5, 7, 9 oder 11 Mitgliedern niedergesetzt, (Art. 7 des Gesetzes) wozu stets der Bürgermeister, oder in Ermangelung oder Verhinderung desselben der erste Beigeordnete gehört. Die Hälfte der übrigen Mitglieder ernennt zuerst aus der Zahl der Ortseinwohner die Großh. Oberfinanzkammer I. Scction auf Vorschlag des Großh. Steuercommissärs des Bezirks.
Sobald die Ernannten hiervon schriftlich in Kenntniß gesetzt und zugleich dem betreffenden Ortsvorstande Nachricht davon gegeben ist, hat der Ortsvorstand (Bürgermeister und Gemeinderath) alsbald die andere Hälfte der Commissionsmitglieder zu ernennen und davon die Ernannten und zugleich den Steuercommiffär schriftlich in Kenntniß zu setzen.
§. 2.
Die Mitglieder der Einkommensteuer-Cominission werden auf gewissenhafte Besorgung der Comnnsfions- geschäfte und auf strenge Geheimhaltung ihrer Wahrnehmungen dabei durch die betreffenden Landgerichte und resp. Friedensgerichte verpflichtet.
§. 3.
Die Einkommensteuer-Commission hält ihre Sitzungen auf dem Gemeindehause oder dem hierzu in der Regel verwendeten Locale.
Die Leitung der Geschäfte führt, als Vorsitzender, jedestnal der Bürgermeister beziehungsweise der erste Beigeordnete.
8. 4.
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Commission wird von einem aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliede ein fortlaufendes Protokoll geführt, welches jedesmal von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Commission ist die Anwesenheit von wenigstens % der Anzahl der Mitglieder erforderlich. Die Commission entscheidet nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


