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Gefundene Gegenftände.
Ein Paar Handschuhe, mehrere Schlüssel und eine goldne Ohrglocke sind gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abegegeben worden.
Gießen am 27. September 1848.
Edlttalladung.
1729) Hungen. Karl Klotz von Holzheim, 1789 geboren, der als Soldat im 2. Bataillon des vormaligen Gr. Garde-Füssilierregiments, den Feldzug von 1814 mitgemacht, ist aus demselben nicht zurück- gekehrt, und sein Schicksal ist nicht zu ermitteln gewesen.
Da sein Vater, Martin Klotz, sein Vermögen an seine beiden anderen Söhne abgeben will, so wird Karl Klotz aufgefordert, sogewiß binnen 3 Monaten Nachricht von seinem Leben und Aufenthalt zu geben, als sonsten die Theilung, wie sie entworfen ist) ohne Rücksicht auf seine etwaige Einsprache bestätigt werden wird.
Hungen den 12. August 1848.
Gr. Hess. Fürstl.-Solms. Landgericht
Hofmann.
Besondere Bekanntmachungen.
1890) Gießen.
Vetr: Octroi-Erhebung der Stadt Gießen, insbesondere Rückvergütung aus
B r a n n t w e i n.
Um die Nachtheile zu entfernen, welche der Stadtkasfe bisher dadurch erwachsen sind, daß theil- weise Rückvergütungen von Oetroi bei der Ausfuhr von geringhaltigem Branntwein beansprucht resp. geleistet wurden, dessen Procentgehalt mit dem erhobenen Oetroi in keinem Verhälinisse gestanden, hat sich die Nothwendigkeit einer Revision der Bestimmungen in § 18 lit. e des Octroireglements vom 21. Juli 1843 dargethan, und eS ist in Folge davon mit höchster Genehmigung beschlossen worden, daß für die Folge bei der Ausfuhr von Branntwein im Großen, d. h. von 20 Maß (in auswärts, unter Beseitigung der nach § 18 lit. c. des Octroi - Reglements bisher in Geltung gewesenen Rückvergütungs-Normen folgende Rück- Vergütnugssätze Geltung haben sollen, nämlich:
a) 1 fl. 45 fr. per Ohm von allem Branntwein und Liqueur zu 42 % aufwärts bis zu 50 %nach Traktes.
1>) 1 fl. 30 fr. per Ohm von Branntwein zu 38% bis zu 41% sowie von Liqueur unter 42% nach Trallcs.
<9 1 ft- 15 fr. per Ohm von gewöhnlichem Branntwein unter 38%
wogegen hinsichtlich der Rückvergütung von solchen erportirten Spirituosen, welche einen höheren Wein- getstgehali als 50% nach Traktes haben, es bei der bisherigen Bestimmung, wonach der höhere Weingeistgehalt von dergleichen Branntwein ermittelt und hiernach der verhältnißmäßige Mehrbetrag der Rückvergütung auf Branntwein' berechnet und geleistet wird, sein Bewenden behält.
Der Anspruch auf Rückvergütung des Oetroi von ausgeführtem Branntwein ist jedoch an die pünktliche Besolgung der nachstehenden Controle- Vorschriften gebunden und durch solche bedingt.
Alle ausgeführt werdenden Branntwein-Quantitäten von 20 Maas an aufwärts, müssen, nachdem zuvor bei dem Gr. Hauptzollamte die erforderlichen 'Tranksteuerscheine eingeholt worden sind, und diesem der Stärkgehalt derselben schriftlich de- clarirt worden ist, dem betreffenden Thorschreiber am Ausgangsthor vorgeführt und zur specielleu Revision gestellt werden.
Größere Ladungen müssen dem Thorschreiber am Seltersthore, woselbst die zur Revision erforderlichen Räumlichkeiten hinsichtlich des Ab- und Ausladens vorhanden sind, ausschließlich vorgeführt werden, worauf die Revision, unter Zuziehung des Octroi-Controleurs oder Octroi-Aufschers erfolgt.
Ausnahmsweise und wenn das Ab- und Ausladen sehr bedeutender Frachtwägen am Selteröthor mit zu großem Aufenthalt verbunden wäre, oder sonstige Hindernisse dies unthunlich machen sollten, kann gestattet werden, daß die Revision der zur Ausfuhr declarirten Branntweine schon am Ausladeort des Versenders oder Frachtführers durch den Octroi-Controleur oder Octroi-Aufseher der speziellen Revision unterworfen, unter deren Aufsicht verladen und die Ladungen an das Ausgangsthor gut sindenden Falls begleitet werden.
Das Ergebniß der Revision wird von dem Octroi-Controleur auf den Tranksteuerscheinen no- tirt und von dem Thorschreiber bei der Ausfuhr in das Ausfuhrregister eingetragen.
Bei Verladungen von Getränken, deren Revision in den Localen der Versender vorgenommeu werden kann, ist cs durchaus nothwendig, daß die Versender die zu revidirenden Getränke dergestalt bereit legen, daß, wenn der Aufseher erscheint, die Revision ohne Aufenthalt erfolgen kann und daß nach erfolgter Revision die zu versendenden Getränke in Beisein des Aufsehers von betreffendem


