Ausgabe 
30.9.1848
 
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9?r. R. C. 1429. Gießen am 24. September 1848.

Betreff end: Die Uebertragung verschiedener Verwaltungs­geschäfte an die Gr. Bürgermeister.

Die Groscherzoglich Hessische

Regiert,ngs-Evmmission des Regierungsbezirks Gießen

an

sämmtiichc Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.

Die große Ausdehnung des Regierungsbezirks macht es eineötheils nöthig, so viel wie möglich lästige Gänge und Schreibereien zu vermeiden, anderntbeils liegt es in unserer Absicht, Ihnen in der Behandlung von Gcschäflsgegenständen innerhalb Ihrer localen Verhältnisse eine unabhängigere Stellung anzubahnen. Wir haben daher beschlossen, Ihnen die nachstehend aufgeführten Gcschäftsverrichtungen in welchen bisher von der vorgesetzten Vcrwallungsbehörde verfügt zu werden pflegte, zur selbstständigen Behandlung zu überlassen, wobei es sich dann von selbst versteht, daß Sie die gesetzlichen Vorschriften zu beobachten haben und für deren Beobachtung verantwortlich sind:

1) Die Ertheilung der Auffenihaltserlaubniß an Fremde, welche auf den Grund gehörig befundener Legitimation, und nach ordnungsmäßigem Eintrag in das Frcmdenregister zu erfolgen hat.

Hierbei sind die Bestimmungen des Ministerialausschreibens vom 12. Februar 1847 (Nr. 8.) zu beobachten.

2) Desgleichen zur Aufnahme fremder Kinder (siehe MinisterialauSschreiben vom 18. Ium 1815).

3) Desgleichen zur Annahme von ausländischem Gesinde, erfolgt ebenfalls auf Vorlage gültiger Legitimation und ordnungsmäßigem Eintrag in das Gesinderegister.

4) Ertheilung der Baucrlaubniß für alle Neubauten und Reparaturen, welche nicht an der Straße, sondern innerhalb der Hofraithen vorgenommen werden, unter Beobachtung der Bestimmungen der Feucrordnung von 1767 und des Ministerialausschreibens vom 24. März 1843 (Nr. 9.)

5) Erlaubnißertheilung für öffentliche Darstellungen, vorausgesetzt, daß sie nicht anstößig sind, Musi- ciren, (mit Ausnahme von Tanzmusik) Seiltanzen und Orgelspiclen, jedoch vorzugsweise nur auf Jahr­märkten, und mit Berücksichtung der Zeit und der örtlichen Verhältnisse.

Nicht mit Gewerbspatent versehenen Musikanten, Seiltänzern und dergleichen Künstlern ist die Erlaub- niß auf Stempel zu 45 Kr. für einen Tag zu ertheilen.

(Siehe §. 44 des Gewerbsteucrgesetzcs vom 1. December 1827)

6) Die unmittelbare Ablieferung auf der That ertappter Bettler an die Gr. Landgerichte, als Poli« zeigerichte erster Instanz. hat dies vermittelst vorschriftsmäßiger Anzeige zu geschehen.

7) Die Ausweisung Ortsfremder, welche ein anstößiges Leben führen, oder der Gemeinde zur Last fallen, ohne weitere Anzeige bei der Rcgierungscommission. Endlich

8) Ebenso die Verweisung des in der Gemarkung arrctirten legitimationslosen resp. mittellosen Ge­sindels, wenn kein weiterer Verdacht eines Verbrechens vorlicgt, kurzer Hand, mittelst schriftlichen Vor­weises in ihre Heimath.

Erscheint nach Lage der Umstände förmliche Wegbringung auf dem Schube erforderlich, so sind die­selben resp. hierher resp. an den bestellten Regierungs-Commissär abzuliefern.

K ü ch l e r.

Pietsch.