Ausgabe 
30.9.1848
 
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Zu Nr R. C. 1390. Gießen am 24. September 1848.

Betreffend: Das Obige.

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an die Bürger, Gr. Bürgermeister Haberkorn zn Grünberg, Dr. Dteinuretz zn Laubach und Bing mann zn Lich.

Um den Bewohnern der entfernt, n Theile des Regierungsbezirks Gelegenheit zu geben, manche häufiger vorkommende Anqelegenbeiten, wobei nach den bestehenden Borschristen unsere Mitwirkung erfor­derlich wäre, mehr in ihrer Nähe besorgt zu erhalten, und den Geschäftsbetrieb im Interesse der Be- zirksangebörigen förderlicher zu regeln. haben wir auf den Grund des Art. 11 des Organisationsgesetzes vom 31. Juli l. I. uns veranlaßt gesehen, folgende Einrichtungen zu treffen:

I. Es werden zu Regiernngs Coinmistären von «ns bestellt:

1) Der Bürger und Bürgermeister Haber körn zu Grünberg für die Gemeinden des Landgerichtsbezirks Grünberg.

2) Der Bürger und Bürgermeister Dr. Steinmetz zu Laubach für die hierher gehöri­gen Gemeinden des Landgerichts Laubach, und

3) Der Bürger und Bürgermeister Bingmann zu Lich für die hierher gehörigen Gemein­den des Landgerichts Lich.

II. Theilen wir diesen Regierungs-Commissären innerhalb der ihnen zugewiesenen Orte die selbstständige Leitung und Vornahme nachverzeichneter Verwaltungsgeschäfte zu:

1) Die Beglaubigung der H eimathssch eine für Dienstboten, Taglöhner, Lehrlinge rc. insoweit sie nach den Ministerialausschreiben vom 26. Juni 1833 und 1. Mai 1835 seither durch die Gr. Kreisräthe zu geschehen hatte.

2) Die Erlaubniß-Ertheilung an beurlaubte Soldaten zum auswärtigen, jedoch 15 Stunden Entfernung nicht überschreitenden Aufenthalte, gemäß §. 4 der Instruktion vom 1 Juli 1831 (Reg.-Bl. Nr. 52.)

3) Die Ausstell ung der Wanderbücher nach Maßgabe des Ministerialausschreibens vom 25. Mai 1842.

4) Die Ausfertigung der Ta n z m u si k-Er l a u b n i ß sch e in e unter Anwendung des im §. 45 der Verordnung vom 1. December 1827 über Ausführung des Gewerbsteuer Gesetzes vorgeschriebenen Stempeltarifs und unter Beachtung der Ministerial-Äusschreiben vom 12. Decbr. 1832, 26. Juni 1833, 10. März 1834, 27. August 1835, 22 Septbr. 1835, 12. Febr. 1836.

5) Die Prüfung und Visirung der Armuthsberichte Behufs Zulassung zum Armen- rechte, nach §. 2. der Instruktion vom 25. April 1836 (Reg. Bl. Nr. 23 von 1836) und un­ter Beobachtung der Ministerialausschreiben vom 26. Juni 1833 und 9. März 1842.

6) Die Überwachung deö Zunftwesens, und die Besorgung der dabei vorkommenden Ge­schäfte, Abhör der Zunftrechnungen rc.

7) Die Leitung und Ueberwachung der Feuervisitationen, sowie die Erlassung der zur Abstellung der Gebrechen erforderlichen Polizeibefehle resp. die Verweisung der Ungehorsamen oder Zuwiderhandelnden zur Bestrafung an die Gr Landgerichte als Polizeigerichte I. Instanz, Alles in Gemäßheit der Ministerial-Regulativc vom 14. Mai 1835, 26. Juli 1837 und des Ministerial-Ausschreibens vom 24. März 1843.

8) Die Anordnung der Verbringung von bestraften Verbrechern, namentlich Landstreichern und Bettlern, wo es im öffentlichen Interesse liegt, vcrmitlelst Schub's über die Grenze oder in ihre Heimaih.

Desgleichen in den geeigneten Fällen die Wcgschubung der der Landstreicherei verdächtigen Personen, insbesondere des nicht legitimirten und mittellos herumziehendcn Gesindels. Endlich

9) Die poliz etliche Aufsicht über die Bezirksgefängnisse und die Verpflegung der Gefangenen.

III. Die Thätigkeil der bestellten Regierungs-Commiffäre in den Fällen II 15 einschließlich und 8 ist bedingt durch vorausgehende Anregung der Lokalbehörden. Dieselben sind deshalb angewiesen, die­jenigen Vorlagen, welche sie dieserhalb sonst vorschriftsmäßig an die Regierungs-Commisffon zu richten gehabt hätten, nunmehr an die betreffenden Regierungs-Commiffäre einzusenden.

IV. Die Geschäftsverrichtungen der Regierungs-Commiffäre geschehen unentgeldlich und ist keinerlei Gebührenbezug damit verknüpft. K ü ch l e r.