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A. für Jnlander:

a) in den Gemeinden 1r Klasse (f. Nr. I.) in 5 fl.

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B. für Ausländer;

in dem Doppelten des unter A. Bestimmten.

2) Frauenspersonen, welche durch Verheirathnng an Ortsbürgcr einziehen, haben die Hälfte des unter 1. bestimmten Einzuggelds zu entrichten.

3) Kinder, welche mit ihren Eltern einziehen, haben keinerlei Einzugsgeld zu erlegen.

III. Diejenigen Gemeinden, welche dem durch ortsbürgerliche Aufnahme Einziehenden Gemeindt- nutzungen, entweder durch Ueberlassung des Nießbrauchs an ihrem nutzbaren Eigenthum (z. B. Gemeinde- weiden, Allmendtheile rc.) oder durch Austheilung dessen Ertrags sz. B. Loosholz, Streulaub, Grasloose it.) darbietcn, sollen auch noch, neben dem unter II. bestimmten Einzugsgeld, zur Erhebung eines besondere« Einzugsgelds von solchen Einziehenden unter nachfolgenden Bestimmungen berechtigt sein:

1) Dieses besondere Einzugsgeld soll in dem dreifachen Werth der jährlich einem Ortsbürger zuk« inenden Gemeindenutzung, wenn der Einziehende in deren Genuß wirklich eintritt, nach Abzug der etroi darauf ruhenden Lasten, bestehen.

2) Da, wo die Gemeindenutzungen unständig oder veränderlich sind, ist nach einem zehnjährigen Duch schnitt die einem Ortsbürger jährlich zukommende Nutzung und deren Werth zu berechnen.*)

VIII. Art der Nachweisung des erforderlichen Vermögens.

Der eigenthümliche Besitz des zur Aufnahme erforderlichen Vermögens, des Jnserendums, kann As folgende Weise nachgewiesen werden:

1) Durch den Besitz von Immobilien im Wcrthe des Jnserendums, wenn der Ortsvorstand bezeugt:

a) daß die Immobilien mit keiner gerichtlichen Hypothek bestrickt seien und

1>) daß er nicht wisse, auch nach der Persönlichkeit des Bittstellers nicht glaube, daß solche mit auß>i- gerichtlichen Schulden belastet seien;

2) durch Looszettel, welche eine baare Geldsumme als Erbtheil beurkunden, nebst bekgebrachter Be­scheinigung des Ortsvorstands wie oben ad VIII. 1. b.

3) durch Waaren, Vieh und Handwerkszeug, nebst einer beigebrachten Attestation des Ortsvorstanll wie ad VIII. 1. b. insofern dergleichen von dem bestimmten Jnferendum nicht ausnahmsweise ausdrückiilf ausgenommen sind;

4) durch vorgezeigtes baares Geld, durch vorgezeigte gerichtliche Schuldverschreibungen auf den Rami des Bittstellers, nebst beigebrachter gerichtlicher Erklärung des Schuldners, daß er das Kapital, worauf dir Schuldverschreibung spricht so viel zur Nachweisung des Jnserendums erforderlich ist verschulde, durch vorgezeigte inländische Staats-, Standesherrliche- und Gemeinde-Obligationen auf Inhaber, wenn der An- suchende zugleich nachweist, woher er dieselben erhalten und daß er sie als Eigenthum auf gesetzliche Weise an sich gebracht hat.

In den Fällen 2. 3. und 4. steht dem Gemeinderath noch die Befugniß zu, zu verlangen, daß der Bittsteller den eigenthümlichcn Besitz des Jnserendums eidlich erhärte.

Ohne ausdrücklichen Antrag des Gemcinderaths findet jedoch diese eidliche Erhärtung nie statt.

*) Dieses besondere Ginzugsgeld ist seiner Zeit für jede einzelne Gemeinde besonders berechnet und festgesetzt worden, W bei es bis zu anderweiter Bestimmung sein bewenden behält.