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VI. Verweigerungs-Gründe der Drtsbürger-Annahnre.
Nach höchstem Ausschreiben vom 26. October 1831 sind außer dem Mangel der Großjährigkeit und der Erfüllung der Kriegsdienstpflicht noch folgende Punkte als gültige Verwei'gerungsgründe einer Qrtsbür- geraufnahme anerkannt und festgesetzt worden:
1) wenn der um Aufnahme als Ortsbürgcr Nachsuchcnde entweder den Ruf einer guten, sittlichen Aufführung nicht hat, oder
2) wenn er den eigenthümlichen und schuldenfreien Besitz des zur Aufnahme vorschriftsmäßig erforderlichen Vermögens nicht nachzuweisen im Stande ist, oder
3) wenn er weder ein Handwerk noch sonstige Nahrungsquellen nachzuweisen vermag, wobei jedoch Arbeitsfähigkeit im Taglohn noch nicht immer und unbedingt als eine hinreichende Nahrungsquelle anzuschei: ist.
Von dem Besitze des Einbringens (ad 2) kann auf Gutachten des Gemeindcraths, mit Genehmigung der Regierungs-Commission abgestanden werden.
VII. Bestimmung des einzubringenden Vermögens (Jnferenden) und der Einzuggelder für Neueinziehende.
Ueber die Größe des einzubringenden Vermögens und den Betrag der an die Gemeinde zu zahlenden Einzugsgelder bei ortsbürgerlichen Aufnahmen nach Artikel 46 — 50 der Gemeindeordnung dienen folgende durch Ministerialausschreiben vom 30. August 1837 und 1. December 1847 getroffene Bestimmungen zur Richtschnur.
I. Das zur Aufnahme erforderliche eigenthümliche und schuldenfreie Vermögen (Jnscrendum) soll bestehen :
A. fü r Inländer.
Gießen, Mainz, Offenbach u. Worms 1000 „
1) in den
Gemeinden bis zu 1,500 Seelen in 200 fl.
2) n „
ii ir n 3,000 ,, „ 400 ii
3) u "
ii i, 1, 5,000 „ „ 600 „
4) n n
5) ii n
„ ii über 5,000 " „ 800 n
Städten Darmstadt mit Bessungen,
B. für Ausländer.
a) verheirathete, — das doppelte,
b) ledige, — Ein halb mehr des unter A. 1. 2. 3. 4. 5. Bestimmten.
Dabei sollen folgende weitere Bestimmungen zur Anwendung kommen.
A. Den durch Verheirathung cinziehenden Frauenspersonen liegt die Verbindlichkeit zur Vermogenscin- bruigung nicht ob.
B. Das Vermögen des Mannes und der Frau, resp. des Bräutigams und der Braut, soll zum Behuf der Herstellung des Jnferendums zusammen gerechnet werden dürfen.
C. Bei dem Jnferendum kommt nur dasjenige Vermögen in Anschlag, was der um die Aufnahme Nachsuchende cigenthümlich und schuldenfrei wirklich besitzt, nicht also dasjenige, was er etwa zu hoffen hat.
D. Von dem Mobiliarvermögen, kommen Hausgeräthe, Kleider und Leibwcißzeug bei Berechnung lco Jnferendums nicht in Anschlag.
II. Die Gemeinden sollen zur Erhebung eines Einzugsgeldes von Einziehenden, welche das Orts- bürgerrecht durch Ausnahme erhalten haben, nach folgenden Bestimmungen berechtigt sein.
1) dieses Einzugsgcld soll bestehen


