Ausgabe 
28.10.1848
 
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Was von den Ortsbürgerssöhnen gesagt ist, gilt in gleicher Weise von den Kindern der Civil-Staats- Beamten und den andern nach Art. 45. der Gemeindeordnung denselben gleichgestellten Personen.

II. Qrtsbürger Annahme anderer großjähriger Inländer-

Verlangt ein großjähriger Inländer nach Maaßgabe der Art. 46 50. der Gemeindeordnung die Aufnahme als Ortsbürger an einem Ort, wo ihm das unter I. gedachte gesetzliche Recht dazu nicht zusteht, so hat sich derselbe ebenfalls an den Bürgermeister zu wenden, welcher darüber den Gemcinderath zu ver­nehmen, über dessen Erklärung und Gründe ein Protokoll aufzunehmen und nach dem Beschlüsse entweder den Eintrag in das Bürgerregister, nachdem der Aufznnehmende sich über die Erfüllung der durch Art. 43. der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Leistungen ausgewiesen, auch das erforderliche Einzugsgeld, nach der dem Bürgermeister vorzulegenden Quittung des Gemeinde-Einnehmers bezahlt hat, zu bewirken und auf Verlangen die Bescheinigung nach Formular A., oder eine schriftliche Erklärung, nach Formular C, auszustellen hat, daß die Aufnahme verweigert worden sei. Mit dieser Erklärung hat der Bürgermeister dem Nachsvchenden alle für sein Gesuch beigebrachte Nachweisungen zurück zu geben. Während in dem Be- rathungs-Protocvlle des Gemeinderaths die Gründe der Ablehnnng eines solchen Gesuches jedesmal anzu­geben sind, erscheint dieses bei der dem Nachsuchenden zu ertheilenden Entschließung nicht als nothwendig.

III. Ortsbürger - Aufnahme von Ausländern.

Wenn ein Ausländer das Ortsbürgerrecht in einer Gemeinde zu erlangen wünscht, so muß er zuvor das Jndigenat (Inländer-Eigenschaft) im Großherzogthum erwerben. Derselbe hat sich in beider Beziehung an den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde zu wenden, und dieser ihn nicht an die Regierungsbehörde zu verweisen, sondern über sein Gesuch, welches entweder schriftlich zu übergeben, oder von dem Bürger­meister zu protocolliren ist, den Gemeinderath zu vernehmen, und im Falle dieser für die demnächstige Orts- bürgeranfnahme sich ausspricht, das Berathungsprotokoll des Gemcinderaths, welches nach dem bekannten auf 36 kr. Stempel gedruckten Formular abgesaßt werden muß, mit dem Gesuche an die vorgesetzte Regierungs- Behörde einzusenden, oder, im Falle der Ablehnung des Gesuches, nach dem Formular B. eine Erklä­rung auszustellen.

IV. Lrtsbürger-Aufnahme der Juden und der übrigen sogenannten Tolerirten

Nach dem Gesetze vom 2. August d. I.- sind alle inländischen Juden den christlichen Inländern gleich­gestellt, und ist denselben sonnt das Staatsbürgerrecht verliehen. Daraus folgt jedoch nicht, daß sie, insofern ihnen nicht nach I. die Erwerbung des Ortsbürgerrechts vermöge der Geburt zusteht, nun auch ohne wei­teres das Recht der Aufnahme als Ortsbürger beanspruchen könnten. Dieselben sind vielmehr als orts­fremde Inländer zu betrachten, und haben als solche allen den Bedingungen zu genügen, welche im Allge­meinen nach II. für die ortsbürgerliche Ausnahme solcher vorgeschrieben sind.

Hinsichtlich der ausländischen Juden ist nach Satz III. zu verfahren.

Die besonderen Bestimmungen der Ministerial-Vcrfügung vom 6. Februar 1825 bezüglich der Auf­nahme der sog. Tolerirten sind höchsten Orts außer Wirksamkeit gesetzt worden und gelten in dieser Be­ziehung die allgemeinen Grundsätze.

V. Verfahren in Fällen der Minderjährigkeit.

Ist der um Aufnahme als Ortsbürger Nachsuchende minderjährig, so muß der Eintragung in das Ortsbürgerregister die Einholung der Dispensation von der Minderjährigkeit vorausgehcn. Der Gr. Bür­germeister hat darüber besonders einen Bericht (auf 6 kr. Stcmpclpapicr) zu erstatten, worin derselbe das Alter des Bittstellers anzngeben, und die für oder gegen das Gesuch sprechenden Gründe näher zu erörtern hat. Nainentlich ist sich dabei darüber auszusprechcn, ob der Bittsteller fähig ist einer eignen Haushaltung porzustehen, und welche besondere Verhältnisse etwa die frühzeitige Niederlassung erheischen.