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Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal: Montag und Sonnabend. Der Pränumerationsbetrag ist für ein halbes Jahr für Einheimische 1 fi., für Auswärtige mcl. Postaufschlaa 1 fl. 6 kr. Auswärts abonnirt man sich bei den zunächst gelegenen löbl. Postämtern. In Gießen bei der Erpedition, Canzleiberq Lit. B. Nr. 1. EinrückunqSgebühr für ven Raum der gespaltenen Corvus-Zeile 2 kr.
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Amtlicher Theil.
Nr. R. C. 2373. ■ • Gießen am 19. Oktober 1848.
Betreffend: Di e Gesuche um Ortsbürger-Aufnabme und den dabei zu beobachtenden Geschäftsgang.
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
an
die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
Die mangelhafte Anwendung der über Ortsbürger-Aufnahmen vorliegenden gesetzlichen und instructiven Vorschriften von Seiten mancher Localbchörden hat die Angehörigen des Regierungsbezirks seither zu häufigen Beschwerden und wiederholten Gängen hierher genöthigt. Um diese Ungehörigkeit im allgemeinen Interesse zu beseitigen, sind wir veranlaßt, Ihnen die bestehenden Vorschriften*) hierunter einzuschärfen und solche ■ bezüglich des einzuhaltenden Geschäfts-Gangs wie folgt, zu ergänzen:
I. Berechtigung der Ortsbürgers - Söhne und der denselben gleichgestellten Personen.
Den Ortsbürgers-Söhnen steht nach Art. 41—44 der Gemeindeordnung das gesetzliche Recht zu, an ihrem Heimathsorte Ortsbürger zu werden, vorausgesetzt, daß sie nur großjährig sind, und die Kriegsdienst- pflicht nicht hindert. Es bedarf deßhalb auch keiner förmlichen Aufnahme und keiner Berathung darüber mit dem Gemeinderath. Der Gr. Bürgermeister ist vielmehr nach Art. 42. verpflichtet, die betr. Ansuchenden auf Anmelden in das Bürgerregister einzutragen, sobald sie dem Art. 43 gemäß diejenigen Gegenstände «»geschafft haben, welche nach dem Ortsgebrauche jeder Ortsbürger zur Erfüllung seiner Bürgerpflichten haben muß, wie z. B. Feuereimer. Auf Verlangen muß darüber eine Bescheinigung nach beiliegendem Formular A. (auf einen 6 kr. Stempelbogen) gegeben werden. Nur in dem einzigen Falle, wenn es zweifelhaft ist, ob der Ansuchende ein, vermöge der Geburt Berechtigter fei, hat der Bürgermeister die Eintragung zu verweigern, alsdann aber jedesmal darüber dem Bittsteller eine schriftliche Erklärung auf stempelfreiem Papier nach anliegendem Formular B. unenigeldlich zuzustellen.
*) (Mln.-Ausschr. vom 26. Juni 1833.)


